Hier erhalten Sie alle Infos zu den Scheidungskosten:
Schnellübersicht: Was kosten eine Scheidung?
Die Scheidungskosten werden für jedes Ehepaar individuell berechnet. Sie hängen vom Einkommen der Eheleute, der Kinderzahl und der Schwierigkeit der Scheidungsverfahrens ab. Die Kosten erhöhen sich, je höher das gemeinsame Einkommen ist. Deshalb sind Ihre Angaben zum Einkommen wichtig: Je niedriger das angegebene Einkommen, desto niedriger sind die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Einkommensnachweise brauchen wir aber nicht.
Wichtig: Am meisten spart man bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt und wenn alle Streitpunkte außergerichtlich geregelt werden.
Die Kosten hängen laut Gesetz von diesen drei Punkten ab:
1. Dem Nettoeinkommen beider Eheleute. Je höher das monatliche Einkommen beider Eheleute, desto teurer wird es. Darum fragen wir Sie in unserem Scheidungsformular nach dem Nettoeinkommen beide Eheleute. Es reicht aber völlig aus, wenn Sie uns hierzu ungefähre Angaben machen.
Ist das Einkommen sehr gering, werden wir für Sie Verfahrenskostenhilfe (“Prozesskostenhilfe”) beantragen.
2. Dem Umfang der Sache. Je mehr streitige Punkte vor Gericht verhandelt werden, umso höher sind die Kosten. Zusätzliche Anträge auf Unterhalt, Sorgerecht usw. erhöhen die Kosten stark. Deshalb setzen wir alles daran, den Umfang Ihres Verfahrens möglichst gering zu halten und Streitpunkte außergerichtlich beizulegen. Wir “schwatzen” Ihnen keine unnötigen Verfahren auf – versprochen!
Bei besonders einfachen Verfahren ist außerdem ein erheblicher Abschlag von den üblichen Kosten möglich.
3. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern werden vom Einkommen abgezogen und senken ebenfalls die Kosten.
Die Scheidungskosten: Ein Überblick
Dass ein Scheidungsverfahren gewisse Kosten verursacht, ist allgemein bekannt. Doch tatsächlich werden Scheidungskosten häufig zu hoch eingeschätzt. Wir erklären Ihnen an dieser Stelle übersichtlich, worauf es ankommt.
Unser Versprechen: Wir ermitteln für Ihre Scheidung immer den günstigsten Weg. Dadurch sind bei Scheidung-Online.de die Scheidungskosten im Durchschnitt wesentlich niedriger als die Beträge, die oft in den Medien als Scheidungskosten genannt werden!
Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Scheidungskosten:
Woran orientieren sich die Scheidungskosten?
Die Scheidungskosten hängen vom monatlöichen Nettoeinkommen der beiden Eheleute ab. Aus diesem Einkommen berechnet das Gericht einen so genannten “Gegenstandswert” (Näheres siehe unten). Je höher das Einkommen, desto höher ist der Gegenstandswert und desto höher sind die Kosten.
Außerdem spielt es eine Rolle, ob Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bestehen, und ob die Scheidung einvernehmlich ist oder nicht.
Wer muss diese Kosten tragen?
Abweichend von anderen zivilrechtlichen Verfahren gilt, dass bei einer Ehescheidung jeder seine Anwaltskosten selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte trägt (§ 150 Abs. 1 FamFG). Die Noch-Eheleute können allerdings individuelle Vereinbarungen darüber treffen, wie sie die Kostentragung intern regeln. Wie bei anderen Rechtsstreitigkeiten auch, bemisst sich die Höhe der Kosten für das Gericht und den Rechtsanwalt aus dem Gegenstandswert.
Möglichkeiten einer Kostenvereinbarung
Sind sich die Scheidungswilligen über alle größeren Punkte einig, reicht es aus, wenn nur ein Ehegatte vor Gericht anwaltlich vertreten wird (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Dieser Ehegatte ist seinem Anwalt gegenüber zur Bezahlung des Honorars verpflichtet. Derjenige Ehegatte, der sich keinen eigenen Rechtsanwalt genommen hat, hat dann zwar keine eigemen Anwaltskosten. Allerdings ist eine freiwillige Regelung über die Erstattung der Kosten zur Hälfte an die Gegenseite als interner Ausgleich möglich.
Für einzelne Regelungen zu sogeannten Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt und Vermögensaufteilung kann es rforderlich sein, dass sie notariell beurkundet werden müssen. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird, etwa weil er ohnehin gering wäre (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 VersAusglG). Auch das Überschreiben von Verträgen auf nur eine Partei kann eine notarielle Beurkundung voraussetzen. Dies beinhaltet insbesondere Verträge, die mit Grundstücken im Zusammenhang stehen. Andere Verträge wiederum können unkompliziert auf nur eine Partei umgeschrieben werden. Wir beraten Sie in diesen Fällen, wie Sie die einzelnen Schritte ohne Nachteile für Sie regeln können und was Sie im Vorfeld einer Vereinbarung unbedingt wissen müssen.
Die Höhe des Streitwertes berechnen
Der “Streitwert”, also der Gegenstandswert des Verfahrens, wird nach genau festgelegten Regeln berechnet. Ausgangspunkt ist das monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute. Soll das Gericht gleichzeitig den Unterhalt (für Kinder oder Ehegatten) regeln, erhöht sich der Streitwert. Auch Scheidungsfolgen wie der Vermögensausgleich (“Zugewinnausgleich”) oder der Versorgungsausgleich führen dazu, dass der Streitwert steigt.
Es hängt also von der finanziellen Situation der Eheleute und den zusätzlichen Inhalten ab, wie hoch die Scheidungskosten ausfallen. Hat ein Paar nichts weiter als ein normales Einkommen und eine Mietwohnung, sind die Kosten für die Scheidung weitaus geringer als bei Eheleuten, die ein eigenes Haus, Anlagevermögen oder ein bislang gemeinsam betriebenes Unternehmen besitzen.
Der Gesetzgeber kennt zudem einen Mindest-Verfahrenswert. Er betrifft auch all die Personen, die kein Einkommen haben oder auf Leistungen wie Sozialhilfe oder AlG II angewiesen sind. Der Mindest-Verfahrenswert liegt bei 4.000 Euro. Da diese Personengruppe in den meisten Fällen jedoch Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen kann, ist dieser Punkt für sie weniger relevant.
Bestehende Verpflichtungen wie etwa die Zahlung von Kindesunterhalt können den Streitwert und somit die Scheidungskosten senken. Gerne besprechen wir diesen Punkt mit Ihnen vorab, fragen Sie uns einfach dazu an. Uns liegt viel daran, dass wir die Scheidung kostengünstig und zügig für Sie durchführen.
Verfahrenskostenhilfe beantragen
Für Personen mit geringem Einkommen hat der Staat vorgesorgt. Mit der Prozesskostenhilfe – auch Verfahrenskostenhilfe genannt – besteht die Möglichkeit, die anfallenden Gerichtskosten nicht oder nur in kleinen Raten zahlen zu müssen. Voraussetzung dafür ist aber, dass beide Noch-Eheleute ein nur geringes oder gar kein Einkommen haben. Steht dem anderen Ehegatten wesentlich mehr Geld zur Verfügung als dem Antragsteller, so ist er im Rahmen der Unterhaltszahlung verpflichtet, die Scheidungskosten zu übernehmen.
Auch Vermögensgegenstände dürfen nicht über einem bestimmten Wert oder Betrag vorhanden sein. Wäre dies der Fall, müssten Sie sie verkaufen. Der Erlös dient dann dazu, die Kosten des Scheidungsverfahrens zu zahlen. Davon ausgenommen können existenzielle Besitztümer sein, etwa ein Auto, das Sie für die Fahrt zur Arbeit benötigen. Ebenso darf in einem gewissen Rahmen bereits in jungen Jahren für das Alter vorgesorgt sein. Hier bleibt dem Anspruchsteller ein Freibetrag, der nicht antastbar ist. Verfahrenskostenhilfe wird jedoch nicht gewährt, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, die für Scheidungskosten eintritt.
Sollten Sie aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse davon ausgehen, dass für Sie Verfahrenskostenhilfe infrage kommt, können Sie eine wichtige Vorarbeit leisten. Wir benötigen die entsprechenden Nachweise wie Bankauszüge, Gehaltsabrechnungen oder Leistungsbescheide des Jobcenters oder des Sozialamtes. Aufgrund dieser Unterlagen können wir einschätzen, ob der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe Erfolg haben wird. Alle Ihre Angaben und Schriftstücke verhandeln wir vertraulich, dazu sind wir als Anwälte – ebenso wie unsere Angestellten – verpflichtet.
Muss Verfahrenskostenhilfe irgendwann zurückgezahlt werden?
Hat das Gericht Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, kann es trotzdem vorkommen, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Kosten ganz oder teilweise nachzahlen müssen. Nach Verfahrensabschluss wird das Gericht nämlich regelmäßig überprüfen, ob sich Ihre Vermögensverhältnisse verändert haben. Ist dies der Fall, müssen Sie Zahlungen bis zur Höhe des gewöhnlichen Rechtsanwaltshonorars nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungssgesetz) und der üblichen Gerichtskosten leisten. Allerdings werden dafür ggfl. Ratenzahlungen angesetzt, die sich nach Ihrem dann aktuellen Einkommen und Ihren zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen richten.
Verschlechtert sich während der Rückzahlung Ihre finanzielle Lage, dann kann das Gericht auf Antrag die Raten herabsetzen. Deshalb ist es wichtig, uns und / oder dem Gericht auch nach der Scheidung alle eintretenden Veränderungen der Vermögensverhältnisse unaufgefordert mitzuteilen. Ebenso notwendig ist es deshalb, uns von einer Adressänderung so rasch wie möglich zu verständigen. Haben sich innerhalb des Prüfzeitraums von in der Regel vier Jahren Ihre Vermögensverhältnisse nicht verbessert, entfällt die Pflicht zur Rückzahlung.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Scheidungskosten?
Die Bezeichnung “Familienrechtsschutz” allein sagt nicht aus, ob Ihre Rechtsschutzversicherung im Falle einer Scheidung eintritt. Es hängt von Ihrem individuell abgeschlossenen Vertrag ab, ob und in welchem Umfang Ihre Rechtsschutzversicherung Ihre Scheidungskosten übernimmt. Anders als früher sind Rechtsschutzversicherung heutzutage durchaus bereit, ihre Versicherungsnehmer im Scheidungsfall zu entlasten. Dies gilt nicht nur für verheiratete Paare, sondern auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Allerdings sind solche Versicherungsverträge immer noch die große Ausnahme.
Die Versicherung erst dann abzuschließen, wenn Sie sich bereits mit ernsten Trennungsabsichten befassen, verspricht jedoch selten Erfolg. Die einzelnen Gesellschaften haben Sperrfristen vorgesehen. Beträgt diese Frist zum Beispiel drei Jahre, muss der Vertrag drei Jahre vor einer Scheidung abgeschlossen worden sein.
In welcher Höhe die Kosten für die Scheidung übernommen werden, hängt ebenfalls von Ihrer Versicherungsgesellschaft und dem von Ihnen abgeschlossenen Vertrag ab.
Haben Sie eine Police, die die Kostenübernahme umfasst, bitten wir Sie, uns dies rechtzeitig mitzuteilen.
Können die Scheidungskosten von der Steuer abgesetzt werden?
Kurz und pauschal gesagt: Leider nein. Seit 2013 besteht die gesetzliche Regelung, dass Prozesskosten – zu denen die Kosten für eine Scheidung ebenfalls zählen – nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen sind.