Scheidung: Wer zahlt die Kosten?
Zur Beantwortung der Frage “Scheidung – Kosten: wer zahlt?” muss man zwischen den Gerichtskosten und den Anwaltskosten unterscheiden:
1. Gerichtskosten:
Derjenige Ehegatte, der die Scheidung einreicht, muss zunächst einmal die vollen Gerichtskosten vorauszahlen. Das Gericht schickt die Kostenrechnung deshalb an den Antragsteller. Aufgrund des Scheidungsurteils, worin steht, dass die Gerichtskosten geteilt werden, hat er später aber die Möglichkeit, vom anderen Ehegatten einen Teil der Gerichtskosten ersetzt zu verlangen.
Beispiel:
Die Eheleute Müller lassen sich scheiden. Der Ehemann reicht die Scheidung ein. Das Gericht errechnet Gerichtkosten von 406,- € und schickt Herrn Müller eine Rechnung in dieser Höhe. Herr Müller muss diese Gerichtskosten einzahlen, damit das Verfahren weiter geht. Nach dem Ende des Scheidungsverfahrens kann er von seiner Exfrau 203,- € ersetzt verlangen. Zahlt sie nicht freiwillig, dann kann er diesen Betrag bei ihr pfänden.
Natürlich können die Eheleute schon vorher die Frage “Scheidung – Kosten: wer zahlt” regeln und das Geld dafür zusammenlegen. Allerdings sollte nicht jeder Ehegatte die Hälfte der Gerichtskosten ans Gericht überweisen, denn das kann zu Verwirrungen führen. Besser, ein Ehegatte zahlt beim Gericht den Gesamtbetrag ein.
2. Anwaltskosten:
Jeder Ehegatte trägt die Kosten seines Anwalts selbst. Der Grund dafür ist, dass dieser Anwalt immer nur sein Anwalt ist. Denn bei einer Scheidung darf ein Anwalt immer nur einen einzigen der beiden Eheleute vertreten. Das gilt auch für einvernehmliche Scheidungen. Ein Anwalt darf nie im Scheidungsprozess also nie beide Eheleute gemeinsam vertreten. Selbst dann nicht, wenn sich die Eheleute über alles einig sind. Dass beide Eheleute “zusammen” einen “gemeinsamen” Anwalt haben, ist deshalb nach deutschem Recht unmöglich.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aber aus, dass nur einer der Eheleute einen Anwalt hat. Und zwar derjenige Ehegatte, der die Scheidung einreicht. Der andere Ehegatte braucht keinen eigenen Anwalt, solange er keinen eigenen Antrag stellen will. Denn weder für die Aussage “Ich stimme der Scheidung zu” noch für die Aussage “Ich lehne die Scheidung ab” braucht man einen Anwalt. So gesehen kommen die Eheleute also insgesamt mit nur einem Anwalt aus. Das ändert aber nichts daran, dass der Anwalt einzig und allein der Anwalt des ersten (antragstellenden) Ehegatten ist. Deshalb schuldet einzig und allein der erste Ehegatte die Anwaltskosten. Will er, dass sich der andere Ehegatte an diesen Kosten beteiligt, so muss er das mit dem anderen Ehegatten ausdrücklich vereinbaren. Möglichst vorher.
Lesen Sie auch: “Häufige Fragen zu den Scheidungskosten”.