Muss der betreuende Elternteil dem anderen Elternteil Informationen über das Kind geben?

Grundsätzlich ja. Denn derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat gemäß § 1686 BGB das Recht, vom anderen Elternteil regelmäßig Auskunft über die persönlichen Angelegenheiten des Kindes zu erhalten.

So kann z.B. Auskunft verlangt werden über:

– die schulische Entwicklung des Kindes

– schulische Probleme, über eine gefährdete Versetzung und über Schulzeugnisse

– den Gesundheitszustand des Kindes

– eine geplante Operation

– über Klassenfahrten und Auslandsreisen.

Diese Auskünfte kann der andere Elternteil notfalls sogar gerichtlich einklagen.

Zum Auskunftsanspruch gehört auch der Anspruch auf Vorlage von Dokumenten, z.B. Schulzeugnissen.

Das Auskunftsrecht besteht aber nicht, wenn sich der betreffende Elternteil bereits anderweitig diese Informationen beschaffen kann. Hat der Elternteil z.B. regelmäßig Umgang mit dem Kind, so kann ihm das Kind in der Regel selbst die Auskunft geben.

Besteht weiterhin das gemeinsame Sorgerecht, so kann sich der nicht betreuende Elternteil auch unmittelbar z.B. an die Schule oder an die behandelnden Ärzte wenden, um Auskunft zu bekommen (OLG Koblenz FamRZ 2014,1473).

Das Auskunftsrecht besteht auch dann, wenn das Umgangsrecht gerichtlich ausgeschlossen wurde (OLG Hamm NZFam 2016,286).

Eine Ablehnung der Auskunft kommt aber dann in Betracht, wenn der auskunftsberechtigte Elternteil mit den Auskünften irgendwelchen Missbrauch betreiben will.

Der betreuende Elternteil darf dem anderen Elternteil außerdem dann keine Auskunft geben, wenn das Kind der Weitergabe dieser Informationen widerspricht. Dann muss die Auskunft unterbleiben. Denn auch ein minderjähriges Kind hat ein Recht auf informelle Selbstbestimmung. Der entgegenstehende Wille des Kindes ist zu beachten, wenn das Kind in der Lage ist, altersgemäß seinen Willen zu bilden und diesen Willen verständlich auszudrücken (OLG Brandenburg 13 UF 62/23). Das wird man jedenfalls bei einem Kind im höheren Jugendalter annehmen können.