Der Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes:

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat gemäß § 1686 BGB das Recht, vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Angelegenheiten des Kindes zu erhalten.

So kann z.B. Auskunft verlangt werden über
– die schulische Entwicklung des Kindes
– den Gesundheitszustand des Kindes.

Dieser Auskunftsanspruch ist notfalls sogar gerichtlich einklagbar.

Zum Auskunftsanspruch gehört gegebenenfalls auch der Anspruch auf Vorlage von Dokumenten, z.B. Schulzeugnissen.
Das Auskunftsrecht besteht aber nicht, wenn sich der betreffende Elternteil bereits anderweitig diese Informationen beschaffen kann. Hat der Elternteil z.B. regelmäßig Umgang mit dem Kind, so kann ihm das Kind in der Regel selbst die Auskunft geben.

Besteht weiterhin das gemeinsame Sorgerecht, so kann sich der nicht betreuende Elternteil auch unmittelbar z.B. an die Schule oder an die behandelnden Ärzte wenden, um Auskunft zu bekommen (OLG Koblenz FamRZ 2014,1473).

Das Auskunftsrecht besteht auch dann, wenn das Umgangsrecht gerichtlich ausgeschlossen wurde (OLG Hamm NZFam 2016,286). Eine Ablehnung kommt jedoch in Betracht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der auskunftsberechtigte Elternteil mit den Auskünften Missbrauch betreiben will.