Immer häufiger fürchten in Trennung oder in Scheidung lebende Elternteile, dass der andere Elternteil sein Umgangsrecht dazu missbrauchen könnte, das Kind ins Ausland zu schaffen oder nach einem Auslandsbesuch mit dem Kind nicht mehr zurückzukehren. Es stellt sich dann die Frage, ob wegen dieser Gefahr das Umgangsrecht des anderen Elternteils eingeschränkt oder gar völlig entzogen werden kann.
Die Praxis zeigt, dass die Gerichte zu Recht sehr zurückhaltend sind, wenn wegen angeblicher Entführungsgefahr das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils eingeschränkt werden soll. Oft zeigt sich nämlich, dass die Furcht des anderen Elternteils nicht so stark objektiv begründbar ist, wie dies nötig wäre, um das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht zu beschneiden. Deshalb reicht es für eine Einschränkung des Umgangs nicht aus, wenn z.B. die Mutter nur allgemeine Befürchtungen äußert.
Auch der Umstand, dass der andere Elternteil aus einem muslimischen Land stammt und enge Beziehungen zu seinem Heimatland unterhält, genügt für sich genommen nicht, um von einer konkreten Entführungsgefahr für das Kind auszugehen (OLG Brandenburg 9 UF 165/02).
Erforderlich ist vielmehr, dass der Umgangselternteil glaubhaft mit einer solchen Entführung gedroht hat, früher bereits eine entsprechende Entführung versucht hat oder zumindest eine konkrete Streitigkeit um die Rückführung eines Kindes in sein zweites Heimatland besteht. Eine solche Drohung oder ein solcher Streit müssen dann im Zweifelfall auch nachgewiesen werden können, z.B. durch weitere Personen, die die Drohung mitbekommen haben.
Wenn dann z.B. noch hinzu kommt, dass der Umgangselternteil schlecht oder gar nicht in Deutschland integriert ist, hier keine Arbeit hat, die Sprache schlecht beherrscht usw., kann das Umgangsrecht beschränkt werden (AG Heidenheim FamFR 2013,478).
Der betreuende Elternteil kann eine Ausreise des anderen Elternteils zumindest in ein Land außerhalb der EU dadurch verhindern, dass er die Reisepässe der Kinder nicht herausgibt. Ob darüber hinaus verlangt werden kann, dass der andere Elternteil für die Dauer des Umgangs seinen ausländischen Reisepass hinterlegt, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.