Ein Umgangsrecht wird vom Familiengericht ausgeschlossen, wenn der Umgang das Kindeswohl gefährden würde. Im Zweifel muss diese Gefährung durch ein kinderpsychologisches Gutachten geklärt werden.

In Betracht kommen z.B. folgende Fälle:

  • Gewalt des Elternteils gegen das Kind oder Kindesmissbrauch.
  • Massive gewaltsame Konflikte zwischen den Eltern, die sich auf das Kind auswirken.
  • Gesundheits- oder lebensgefährdende Aktivitäten des umgangsberechtigten Elternteil mit dem Kind.
  • Mangelnde Betreuung und Versorgung des Kindes während der Umgangszeit.
  • Vehemente Ablehnung des Umgangskontakts durch das Kind selbst.

Auch Gewalt oder Missbrauch gegenüber einem Geschwisterkind kann zum Ausschluss des Umgangsrechts führen. Denn durch die Ausübung des Umgangsrechts kann es in einem solchen Fall zu einer Destabilisierung der “Restfamilie” aus Mutter, Kind und Geschwisterkind kommen, was sich auf das betroffene Kind negativ auswirken kann (OLG Hamm NZFam 2026.837).

Lehnt das Kind den Umgang ab, so kann ein trotzdem erzwungener Umgang ebenfalls das Kindeswohl gefährden. Denn der Wille des Kindes wird missachtet, wenn man ihm einen nicht gewollten Umgang aufzwingt. Zum Umgangsrecht bei entgegenstehendem Willen des Kindes lesen Sie bitte unser Kapitel Wenn das Kind den Umgang verweigert .

Bevor es zu einem völligen Ausschluss des Umgangsrechts kommt, muss aber geprüft werden, ob mildere Maßnahmen möglich sind, z.B. ein überwachter Umgang.