Ein Umgangsrecht ist ausgeschlossen, wenn es das Kindeswohl gefährdet. In Betracht kommen u.a. folgende Fälle:

  • Gewalt des Elternteils gegen das Kind oder Kindesmissbrauch
  • Massive gewaltsame Konflikte zwischen den Eltern
  • Gesundheits- oder lebensgefährdende Aktivitäten des Umgangsberechtigten mit dem Kind
  • Mangelnde Betreuung und Versorgung durch den Umgangsberechtigten
  • Vehemente Ablehnung des Umgangskontakts durch das Kind

Bevor es zu einem völligen Ausschluss des Umgangsrechts kommt, muss aber geprüft werden, ob andere Maßnahmen möglich sind, z.B. ein überwachter Umgang.

Lehnt das Kind den Umgang ab, so kann ein trotzdem erzwungener Umgang ebenfalls das Kindeswohl gefährden. Zum Umgangsrecht bei entgegenstehendem Willen des Kindes lesen Sie bitte unser Kapitel Wenn das Kind den Umgang verweigert .