Wie häufig soll der Umgang stattfinden?

Hinsichtlich der Dauer des Umgangs sollten sich die Eltern in erster Linie im sinne des Kindeswohls untereinander einigen.

Wohnen die Eltern nicht weit auseinander, ist es für die Kinder oft am Besten, wenn sie mit beiden Etern jeweils gleich viel Zeit verbringen können. Das wäre dann ein Wechselmodell, wobei der Wechsel dann z.B. wöchentlich oder zweiwöchentlich stattfinden kann.

Kommt keine Einigung zustande, so bleibt oft nur das “Standard”-Umgangsrecht:
– jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittags bis Sonntagnachmittags
– jeder zweite Feiertag an Weihnachten, Ostern und Pfingsten
– je nach Alter des Kindes zusätzlich in den Ferien.

Kann das Umgangsrecht nicht in dieser Weise regelmäßig stattfinden – z.B. weil der umgangsberechtigte Elternteil auch an Wochenenden arbeiten muss oder weil die Eltern sehr weit auseinander wohnen -, so sind beide Eltern verpflichtet, nach alternativen Lösungen zu suchen. So kann es im Einzelfall etwa in Betracht kommen, dass der Umgang zwar seltener stattfindet, dafür aber der einzelne Umgang länger dauert.

Die Eltern müssen bei der zeitlichen Gestaltung des Umgangsrechts beide jeweils auf den anderen Elternteil Rücksicht nehmen. Muss z.B. ein Elternteil hin und wieder auch an Wochenenden berufstätig sein, so ist das Umgangssrecht zeitlich so zu gestalten, das ihm sowohl diese Wochenenddienste als auch Umgangskontakte an den freien Wochenenden möglich sind.

Das Umgangsrecht dient aber nicht dazu, dem sorgeberechtigten Elternteil eine Aufnahme oder eine Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Eine betreuende Mutter, die zusätzloich an manchen Wochenenden arbeiten will, kann daher nicht verlangen, dass der Vater die Kinder ausgerechnet an diesen Wochenenden zu sich nimmt (OLG Koblenz 13 UF 203/22).


Übernachtung von Kleinkindern beim anderen Elternteil:

Der betreuende Elternteil kann grundsätzlich nicht verbieten, dass das Kind beim anderen Elternteil auch übernachtet. Ob der umgangsberechtigte Elternteil das gemeinsame Kind über Nacht bei sich haben darf, hängt nicht vom Alter des Kindes ab, sondern davon, ob im konkreten Fall eine Übernachtung das Kindeswohl gefährdet oder nicht. Grundsätzlich ist eine Übernachtung daher in jedem Alter möglich. Bei sehr kleinen Kindern kann eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht in der Lage ist, die kindlichen Bedürfnisse zu erkennen und darauf angemessen zu reagieren. Liegt ein solcher Fall aber nicht vor, so kommt eine Übernachtung auch schon bei Kleinkindern in Betracht (OLG Brandenburg, FamRZ 2010,1352; OLG Saarbrücken FK 2013, 55). Das soll selbst dann gelten, wenn das Kind noch gestillt wird, weil die Milch abgepumpt und dem Vater mitgegeben werden könne.

Entwickelt das (kleinere) Kind während einer Übernachtung beim Umgangsberechtigten Ängste, muss die Möglichkeit bestehen, dass Kind zum betreuenden Elternteil zurück zu bringen.

Auch wenn das Kind noch nie auswärts übernachtet hat, steht dies einer Übernachtung beim anderen Elternteil grundsätzlich nicht entgegen. Eine Gefahr für das Kindeswohl – z.B. weil der Vater nicht mit einem Kleinkind “umgehen” kann – muss nachgewiesen werden. Bloße Verdächtigungen reichen nicht aus.

Möchte das Kind aus nachvollziehbaren Gründen nicht beim umgangsberechtigten Elternteil übernachten, so ist dieser Wunsch zu berücksichtigen. Denn es widerspricht dem Kindeswohl, das Kind gegen seinen Willen zu zwingen.

Regelungen für die Ferienzeit:

Ein Ferienumgang kann erfolgen, sobald das Kind eine gefestigte Beziehung zum umgangsberechtigten Elternteil hat. Voraussetzung ist, dass das Kind den längeren Ferienumgang nicht ablehnt. Es sollte auch bereits an längerfristige Aufenthalte beim Umgangsberechtigten gewöhnt sein. Maßgeblich sind auch hier die Umstände des Einzelfalls. In der Regel – vor allem bei jüngeren Kindern – setzt ein Ferienumgang voraus, dass das Konfliktniveau der Eltern gering ist.

Bei der Dauer muss auf das Zeitempfinden des Kindes Rücksicht genommen werden. Für ein Kleinkind kann es deshalb zu lang sein, mehr als eine Woche von seinem betreuenden Elternteil getrennt sein.

Bei großer Entfernung zwischen den Wohnorten des Kindes und des Umgangsberechtigten ist ein Ferienumgang oft die einzig praktikable Lösung.

Der Umgangsberechtigte darf mit dem Kind auch im Ausland Urlaub machen. Urlaube innerhalb Europas sind i.d.R. unproblematisch. Wie bei einer konkreten Entführungsgefahr zu handeln ist, lesen Sie bitte im Kapitel Umgang bei Entführungsgefahr.