Wo findet der Umgang mit dem Kind statt?

Der Ort, an dem die Umgangskontakte stattfinden, wird grundsätzlich vom umgangsberechtigten Elternteil bestimmt. Allein diesem Elternteil obliegt auch die Entscheidung darüber, in welcher Weise er den Umgangskontakt ausgestaltet (KG FamRZ 2016,389).

Die Kindesmutter kann also nicht etwa verlangen, dass der Umgang bei ihr in der Wohnung stattfindet.

Der betreuende Elternteil kann nicht verhindern, dass das Kind mit dem neuen Partner des Umgangsberechtigten zusammentrifft. Allerdings darf der Umgang mit dem neuen Lebenspartner nicht dem Kindeswohl widersprechen. Haben insbesondere kleinere Kinder die Trennung seelisch noch nicht verarbeitet, so kann es sinnvoll sein, das Zusammentreffen mit dem neuen Lebenspartner des anderen Elternteils erst einmal aufzuschieben.

Die Kindesmutter kann dem Vater auch nicht verbieten, während des Umgangskontakts zusammen mit den Kinder seine Eltern oder andere Personen zu besuchen, solange von diesen Personen keine Gefahr für das Kindeswohl ausgeht.

Schließlich kann die Kindesmutter dem Vater nicht vorschreiben, was diese während des Umgangs mit den Kindern zu unternehmen hat. Dass der umgangsberechtigte Elternteil die Kinder nicht in Gefahr bringen darf, versteht sich allerdings von selbst.

Die Kindesmutter kann dem Vater nicht verbieten, während seiner Umgangszeit mit dem Kind Urlaub zu machen, auch im Ausland, sofern es sich nicht um Krisengebiet handelt (KG NJW-RR 2017,774).