• Das Umgangsrecht kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Umgangsberechtigte den Unterhalt zahlt. Umgekehrt darf der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nicht deswegen den Kindesunterhalt verweigern, weil das Kind keinen Umgang mit ihm will oder weil der betreuende Elternteil den Umgang verhindert. (Diese Aussage betrifft den Kindesunterhalt. Schuldet der umgangsberechtigte Elternteil dem anderen Elternteil Ehegattenunterhalt, so kann sehr wohl zumindest eine Reduzierung in Betracht kommen, wenn der andere Elternteil den Umgang verhindert). Das gilt jedenfalls für das minderjährige Kind. Von einem volljährigen Kind wird aber erwartet, dass es Kontakt zum unterhaltspflichtigen Elternteil pflegt, von dem das Kind Unterhalt verlangt. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind gute Gründe hat, den Kontakt abzulehnen. Diese guten Gründe muss das volljährige Kind aber beweisen.
  • Auseinandersetzungen zwischen den Eltern sind grundsätzlich kein Grund, das Umgangsrecht auszuschließen.
  • Es ist grundsätzlich die Aufgabe des Umgangsberechtigten, das Kind auf seine Kosten abzuholen und zurückzubringen. Aber: derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist verpflichtet, Besuchskontakte aktiv zu fördern und zu ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Mutter war mit dem Kind von Berlin nach München weggezogen. Der noch in Berlin lebende Vater musste aus Zeitgründen mit dem Flugzeug nach München fliegen, um sein Kind abzuholen. Das Gericht entschied, dass die Mutter verpflichtet ist, das Kind zum Flughafen zu bringen und auch wieder dort abzuholen (Beschluss vom 5.2.2002 -1 BvR 2029/00).
  • Der bloße Verdacht sexuellen Missbrauchs rechtfertigt keine Einschränkung des Umgangsrechts (OLG Karlsruhe FamRB 2014,7).
  • Der Umgang eines der rechtsradikalen Szene angehörenden Vaters mit seinem Kind ist auszuschließen, falls dadurch eine konkrete gegenwärtige Gefährdung der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Kindes gegeben ist (OLG Dresden FamRZ 2014,577).