In erster Linie steht das Umgangsrecht dem getrennt lebenden Elternteil zu.

Aber auch anderen Personen kann ein Umgangsrecht zustehen:

Auch andere Personen wie z.B. Großeltern, Onkeln und Tanten können ein Umgangsrecht haben. Außerdem ist das Umgangsrecht auch ein eigenes Recht des Kindes.

Das Umgangsrecht des Kindes

In erster Linie ist das Umgangsrecht ein eigenes Recht des Kindes, § 1684 Absatz 1 BGB. Das Kind hat also einen Anspruch darauf, dass der andere Elternteil Umgang mit ihm pflegt. Gibt es Probleme beim Umgangsrecht, kann sich das Kind kostenlos beim Jugendamt beraten lassen.

Das Umgangsrecht der Eltern des Kindes

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat ein Umgangsrecht mit dem Kind. Es macht keinen Unterschied, ob die Eltern miteinander verheiratet sind bzw. waren oder nicht. Auch der nichteheliche Vater hat also grundsätzlich dieses Umgangsrecht.
Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters kann aber eingeschränkt sein, wenn rechtlich nicht er, sondern der Ehemann der Kindesmutter als Vater gilt (siehe unten).

Lassen sich verheiratete Eltern scheiden, so entscheidet das Gericht grundsätzlich nicht über das Umgangsrecht. Nur dann, wenn einer der Eltern eine gerichtliche Entscheidung ausdrücklich beantragt, entscheidet der Richter (§ 1671 Absatz 1 BGB).

Das Familiengericht kann auf Antrag das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Das Umgangsrecht des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters

Bekommt eine verheiratete Frau ein Kind von einem anderen Mann, so gilt kraft Gesetzes der Ehemann als Vater, solange seine Vaterschaft nicht angefochten wird. Der leibliche Vater, dessen Vaterschaft nicht anerkannt oder festgestellt wurde, hat in diesem Fall (nur) dann ein Umgangsrecht, wenn dieser Umgang dem Kindeswohl dient und der Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind zeigt.

Ob dies der Fall ist, muss immer anhand des Einzelfalls geprüft werden. Wächst das Kind in der Familie seiner Mutter und deren Ehemann auf, der rechtlich als Vater gilt, und handelt es sich dabei um eine emotional stabile Familie, so kann ein Umgangsrecht des wirklichen Vaters u.U. da Kindeswohl gefährden. Das gilt insbesondere dann, wenn es zwischen dem leiblichen Vater und Kind lange Zeit gar keinen Kontakt gab (BGH XII ZB 280/15 v. 05.10.2016).

Gegen ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters kann es auch sprechen, wenn infolge erheblicher Widerstände und Ängste der rechtlichen Eltern gegen den biologischen Vater das bestehende Familiensystem, in dem das Kind lebt, durch das Auftauchen des biologischen Vaters beeinträchtigt würde (OLG Karlsruhe, FamRZ 2015,1624).

Der leibliche Vater muss das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern akzeptieren und darf dem rechtlichen Vater nicht etwa in die Erziehung “hineinreden.”

Das Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern und sonstigen Personen

Auch Großeltern, Geschwister und andere Bezugspersonen des Kindes können ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Allerdings nur dann, wenn positiv festgestellt wird, dass dieses Umgangsrecht dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Absatz 1 BGB). Während bei den Eltern davon ausgegangen wird, dass das Umgangsrecht dem Kindeswohl dient, und deshalb das Umgangsrecht nur aus besonderen Gründen ausgeschlossen werden kann, ist es beim Umgangsrecht von Großeltern usw. umgekehrt. Diese Personen haben nur dann ein eigenes Umgangsrecht, wenn “bewiesen” ist, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Dabei kommt es u.a. darauf an, ob das Kind bislang eine gewisse Bindung an den betreffenden Großelternteil etc. hatte. In der Regel schadet es dem Kindeswohl, wenn infolge von Trennung bzw. Scheidung eine solche Bindung zerrissen wird.

Schwierig kann es werden, wenn die Eltern bzw. der betreuende Elternteil und die Großeltern zerstritten sind. Denn es kann sehr belastend für das Kind sein, dass ein solcher Streit bei den Umgangskontakten mit den Großeltern immer wieder “aufgewärmt” wird und das Kind vielleicht sogar in Loyalitätskonflikte gerät. In diesem Fall dient ein erzwungener Umgang des Kindes mit den Großeltern gegen den Elternwillen gerade nicht dem Kindeswohl. Es kommt nicht darauf an, wer den Streit verursacht hat. Allerdings: nicht jeder “normale” Streit rechtfertigt einen Ausschluss des Umgangs. Außerdem hat der betreuende Elternteil (genauso wie natürlich auch die Großeltern) die Pflicht, im Interesse des Kindes dafür zu sorgen, dass ein Umgang der Großeltern mit dem Kind nicht zu belastenden Konflikten führt.

Großeltern müssen aber das Erziehungsrecht der Eltern beachten. Das heißt, die Eltern bestimmen, wie das Kind erzogen werden soll. Missachten die Großeltern diesen Elternwillen (lassen sie das Kind z.B. gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Eltern stundenlang Fernseher gucken oder respektieren sie nicht den Wunsch der Eltern nach vegetarischer Ernährung des Kindes), so kann das zum Verlust des Umgangsrechts führen (BGH NZFam 2017,988). Deshalb ist es kein Grund für die Gewährung eines Umgangsrechts, wenn Großeltern behaupten, dies sei nötig um angebliche “Erziehungsdefizite” der Eltern auszugleichen (OLG Braunschweig NZFam 2021,831). Vielmehr sprechen solche Vorwürfe gegen die Eltern eher gegen ein Umgangsrecht für die Großeltern.

Wichtig: Auch dann, wenn Großeltern usw. kein eigenes Umgangsrecht haben, darf der umgangsberechtigte Elternteil zusammen mit dem Kind die Großeltern usw. besuchen. Er darf aber sein Umgangsrecht nicht auf die Großeltern delegieren. Er darf also grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils das Kind z.B. übers Wochenende allein bei den Großeltern lassen.

TIP:

Der größte Fehler, den Großeltern machen können, wenn sie gegen den Willen eines Elternteils den Umgang mit dem Enkelkind beantragen, ist es also, diesem Elternteil irgendwelche Vorwürfe zu machen oder ihn in einem möglichst schlechten Licht aussehen zu lassen!

Hilfe für betroffene Großeltern bietet die “Bundesinitiative Großeltern“.

Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (§ 1685 Absatz 2 BGB).

Geschwister des Kindes können ab dem Alter von 14 Jahren selbst einen Antrag auf Umgang mit dem Geschwisterkind stellen (KG FamRZ 2017,899).