Bei Allein-Schulden eines Ehegatten:

Derjenige Ehegatte, der den Schuldvertrag allein unterschrieben hat, kann grundsätzlich vom anderen Ehegatten keine Beteiligung an der Abzahlung der Schulden fordern.

Von diesem Grundsatz gibt es aber eine Ausnahme: Geht ein Ehegatte Schulden ein, die gemeinsamen Zwecken der beiden Eheleute dienen, so kann er ausnahmsweise vom anderen Ehegatten eine Beteiligung an den Raten fordern. Diese Beteiligungspflicht des anderen Ehegatten gilt aber grundsätzlich erst ab der Trennung!

Beispiel: Die Ehefrau nimmt alleine einen Kredit auf, um das gemeinsame Geschäft, das sie mit ihrem Ehemann betreibt, zu finanzieren. In diesem Fall kann sie vom Ehemann Beteiligung an den Raten fordern, obwohl er nicht mit unterschrieben hat. Denn die Schulden dienten einem gemeinsamen, über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck.

Gegenbeispiel: Der Ehemann ist Alleineigentümer einer Immobilie, in der beide Eheleute leben. Er kann von seiner Ehefrau keine Beteiligung an den Hausraten verlangen. Denn mit den Hausraten wird nur sein eigenes Alleineigentum abgezahlt.
(Anmerkung: Eine andere Frage ist, ob der Ehemann nach der Trennung von seiner Frau eine Miete verlangen kann, wenn diese in der Immobilie wohnen bleibt. Zu dieser Frage erhalten Sie im Artikel “Nutzungsvergütung” zusätzliche Infos.)

Sind beide Eheleute Miteigentümer einer Immobilie, hat aber nur einer von beiden einen Darlehensvertrag unterschrieben, so ist nach der Trennung auch der andere Ehegatte verpflichtet, sich zur Hälfte an den Raten zu beteiligen (BGH FamRB 2015,202).

Wichtig: Auch dann, wenn sich der andere Ehegatte nicht an der Abzahlung der Schulden beteiligen muss, kann oft über die Ehegatten-Unterhaltsberechnung doch indirekt eine finanzielle Beteiligung des anderen Ehegatten erreicht werden. Zum Abzug von Alleinschulden bei der Unterhaltsberechnung lesen Sie bitte das Kapitel ” Alleinschulden bei der Unterhaltsberechnung “.