Wie werden Allein-Schulden eines Ehegatten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

1. Schulden, die bereits vor der Trennung eingegangen wurden, und die bereits während der Ehe abgezahlt wurden, können vom Einkommen abgezogen werden.

Beispiel: Der Ehemann hatte vor der Heirat ein Geschäft, mit dem er Pleite gegangen ist. Daraus hatte er Schulden von 50.000,- Euro, die er bereits während der Ehe mit 500,- Euro monatlich abgezahlt hat. Die Ehefrau hat zwar nichts mit diesen Schulden zu tun. Dennoch kann der Ehemann bei der Unterhaltsberechnung diese 500,- Euro monatlich von seinem Einkommen abziehen. Dadurch zahlt er 250,- Euro weniger Ehegattenunterhalt. Wirtschaftlich gesehen ist es also genau so, als würde seine Frau sich mit monatlich 250,- Euro an den Schulden beteiligen.

Beim Kindesunterhalt darf der Schuldenabzug aber nicht dazu führen, dass der Mindestunterhalt unterschritten würde, also der unterste Betrag der Düsseldorfer Tabelle. Anders ausgedrückt: Dieser Mindestunterhalt muss auf jeden Fall gezahlt werden, egal wie hoch die Schulden sind. Der Unterhaltspflichtige ist gehalten, sich um eine Reduzierung der Monatsraten zu bemühen, auch wenn der Kredit dadurch insgesamt länger läuft und teurer wird.  Ist das nicht möglich oder nicht ausreichend, muss der unterhaltspflichtige Elternteil notfalls einen Nebenjob annehmen, um wenigstens den Mindestunterhalt zahen zu können.

Wichtig: Einschränkungen gibt es bei Schulden, die ein Kraftfahrzeug oder eine Immobilie betreffen:

(1) Schulden für ein Kraftfahrzeug, das noch vorhanden ist, können nur im Rahmen der berufsbedingten Aufwendungen berücksichtigt werden. Als berufsbedingte Aufwendungen gelten u.a. die Fahrtkosten zwischen der Wohnung un dem Arbeitsplatz, und zwar hin und zurück. Hierfür können grundsätzlich 0,30 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden (lesen Sie hierzu unter “Fahrtkosten“). Damit sind dann aber auch schon alle Kfz-Kosten berücksichtigt, also neben Benzin, Versicherung und Steuern auch die Autoraten. Darüber hinausgehende Autoraten können nicht vom Einkommen abgezogen werden.

(2) Schulden für eine Immobilie, in der der Unterhaltspflichtige selber wohnt, können abgezogen werden. Das gilt nach neuerer Rechtsprechung sowohl für die Zinsen als auch für die Tilgung. Auf der anderen Seite muss allerdings der Wohnwert der Immobilie dem Einkommen wieder hinzuaddiert werden. Übersteigen die Kreditraten den Wohnwert, so kann die Differenz nur insoweit abgezogen werden, als sie als zusätzliche Altersversorgung anerkannt werden kann (s.u.). Weitere Informationen zum Wohnwert erhalten Sie in unserem Kapitel “Wohnwert“.

2. Bei Schulden, die erst nach der Trennung eingegangen werden, ist zu unterscheiden:

a) Schulden, die der Vermögensbildung dienen, können grundsätzlich nicht abgezogen werden. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

  • Tilgungsraten für eine Immobilie können insoweit angezogen werden, wie andererseits ein Wohnwert als Einkommen angerechnet wurde. Näheres hierzu erfahren Sie im Kapitel “Wohnwert“.
  • Vermögensbildung kann als zusätzliche Altersvorsorge abzugsfähig sein. Jeder Ehegatte kann zusätzlich zur gesetzlichen Altersvorsorge (bzw. der Pension) noch bis zu 4% seines monatlichen Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge ausgeben. Dabei kann es sich auch um Vermögensbildung handeln.
    Das gilt allerdings nur, soweit die 4% zusätzliche Altersversorgung nicht bereits durch andere Rentenversicherungen aufgebraucht werden.Beispiel: Der Ehemann hat ein Bruttoeinkommen von 4.000,- Euro und zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Weitere Rentenversicherungen hat er nicht. Er zahlt jeden Monat 200,- Euro in einen Vermögensfonds ein. Diese Ausgabe kann er, obwohl es sich um Vermögensbildung handelt, i.H.v. 4% des Bruttoeinkommens, hier also i.H.v. 160,- Euro monatlich als zusätzliche Altersvorsorge abziehen.

Bei Immobilienraten ist Folgendes zu berücksichtigen:
Derjenige, der eine eigene Immobilie bewohnt, muss sich dafür den Wohnwert als Einkommen anrechnen lassen, i.d.R. in Höhe der ortsüblichen Miete für ein vergleichbares Objekt. Auf der anderen Seite kann er die Immobilienraten maximal bis zur Höhe dieses Wohnwerts als Abzugsposten berücksichtigen. Soweit die Raten den Wohnwert übersteigen, kommt ein Abzug als zusätzliche Altersvorsorge in Betracht.

Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater hat ein Bruttoeinkommen von 3.600,- Euro = netto 2.700,- Euro. Er bewohnt eine eigene Immobilie mit einem Wohnwert von 800,- Euro, für die er monatliche Raten von 1.000,- Euro zahlt. Er hat neben seiner gesetzlichen Rentenversicherung eine Privatrente, die ihn monatlich 70,- Euro kostet. Eigentlich müsste er seinem Nettoeinkommen den Wohnwert von 800,- Euro hinzuaddieren, diesem Wohnwert stehen aber Raten von mehr als 800,- Euro gegenüber, so dass sich beide Beträge insoweit aufheben. Es bleibt eine Differenz von 200,- Euro. Der Vater kann 4% seines Bruttoeinkommens = 144,- Euro als zusätzliche Altersvorsorge geltend machen. 70,- Euro davon entfallen bereits auf die vorhandene Zusatzrente. Von den restlichen 200,- Euro der Immobilienrate kann er also noch 74,- Euro als zusätzliche Altersvorsorge vom Einkommen abziehen.

b) Andere Schulden können beim Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie nicht wirtschaftlich unsinnig sind. So können z.B. Raten für einen Pkw abgezogen werden, wenn es sich nicht um ein übertrieben teures Luxusauto handelt und der Berufsausübung dient. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Schulden unvermeidbar sind. Die Raten für den Pkw können also auch dann abgezogen werden, wenn der Unterhaltspflichtige prinzipiell auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könnte. Allerdings darf der Schuldenabzug nicht dazu führen, dass der Mindestunterhalt für Kinder nicht mehr gezahlt werden kann, also der unterste Betrag der Düsseldorfer Tabelle.

c) Beim Ehegattenunterhalt können Schulden bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit nur abgezogen werden, wenn sie notwendig sind, z.B. für unvermeidbare Anschaffungen wie z.B. neue Wohnungseinrichtung nach der Trennung; oder die Kosten einer Berufsausbildung. Ausnahme: Jeder Ehegatte kann zusätzlich zur gesetzlichen Altersvorsorge (bzw. der Pension) noch bis zu 4% seines monatlichen Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge ausgeben. Dabei kann es sich auch um Vermögensbildung handeln.

3. Zahlt der Unterhaltspflichtige Schulden, die eigentlich nur den anderen Ehegatten betreffen, so kann er diese Zahlungen direkt vom geschuldeten Unterhalt abziehen, wenn es sich um Kosten des laufenden Lebensunterhalts des anderen Ehegatten handelt. Beispiel: Der aus der Wohnung ausgezogene Ehemann zahlt weiterhin die Kosten für Wasser, Telefon usw. Diese Zahlungen kann er unmittelbar von dem vorher ausgerechneten Unterhalt abziehen.