Der Selbstbehalt besagt, wie viel Geld dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen und aller berücksichtigungsfähigen Schulden mindestens noch für sich selbst übrig bleiben muss.

Würde der Selbstbehalt bei Zahlung der vollen Unterhaltssumme unterschritten, so führt dies dazu, dass entsprechend weniger Unterhalt geschuldet wird. Man spricht dann von einem so genannten “Mangelfall”. Die Selbstbehaltssätze führen also dazu, dass u.U. weniger Unterhalt zu zahlen ist, als “eigentlich” geschuldet wird.

Beispiel:
Der Mann hat ein anrechenbares Nettoeinkommen von 2.800,- €, die Frau hat kein Einkommen. Es gibt zwei Kinder im Alter von 2 und 6 Jahren, die bei der Mutter leben. Da der Mann nicht nur für zwei, sondern für drei Personen Unterhalt leisten muss, richtet sich die Höhe des Unterhalts nicht nach der eigentlich zutreffenden Einkommensstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle (2.501 – 2.900 Euro), sondern nur nach der nächst niedrigeren Einkommensstufe 2.

Der nach Verrechnung des halben Kindergelds jeweils zu zahlende Kindesunterhalt beträgt also nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 2025): 382,- € für das jüngere und 457,- € für das ältere Kind. Dem Mann bleibt ein Einkommen von 1.961,- €. Davon würden der Frau rechnerisch 45% als Ehegattenunterhalt zustehen, also 882,- €. Müsste der Unterhaltsschuldner nun auch noch diese 882,- € zahlen, blieben ihm aber selbst nur noch 1.079,- € übrig. Sein Selbstbehalt gegenüber seiner Frau beträgt aber 1.600,- €. Dieser Betrag muss ihm wenigstens verbleiben. Deshalb muss der Mann statt 882,- € nur noch die Differenz zwischen seinem Resteinkommen und seinem Selbstbehalt als Ehegattenunterhalt zahlen, also 1.961 ./. 1.600 = 361,- € Ehegattenunterhalt.

Führt die Beschränkung auf den Selbstbehalt dazu, dass – wie im Beispielsfall – der Unterhaltspflichtige nicht den vollen, rechnerisch geschuldeten Unterhalt zahlen kann, liegt ein so genannter Mangelfall vor.