Der Selbstbehalt besagt, wie viel Geld dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen und aller berücksichtigungsfähigen Schulden mindestens noch für sich selbst übrig bleiben muss.

Würde der Selbstbehalt bei Zahlung der vollen Unterhaltssumme unterschritten, so führt dies dazu, dass entsprechend weniger Unterhalt geschuldet wird. Man spricht dann von einem so genannten “Mangelfall”. Die Selbstbehaltssätze führen also dazu, dass u.U. weniger Unterhalt zu zahlen ist, als “eigentlich” geschuldet wird.

 

Beispiel:
Der Mann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 2.500,- €, die Frau hat kein Einkommen. Es gibt zwei Kinder im Alter von 2 und 6 Jahren, die bei der Mutter leben. Der zu zahlende Kindesunterhalt beträgt 312,- € für das jüngere und 377,- € für das ältere Kind. Es bleibt ein Einkommen von 1.811,- €. Davon würden der Frau rechnerisch 45% zustehen, also 815,- €. Müsste der Unterhaltsschuldner auch diese 815,- € zahlen, blieben ihm aber selbst nur noch 996,- € übrig. Sein Selbstbehalt gegenüber seiner Frau beträgt aber 1.510,- €. Dieser Betrag muss ihm wenigstens verbleiben. Deshalb muss der Mann statt 815,- € nur noch die Differenz zwischen seinem Resteinkommen und seinem Selbstbehalt als Ehegattenunterhalt zahlen, also 1811 ./. 1510 = 301,- € Ehegattenunterhalt.

 

Führt die Beschränkung auf den Selbstbehalt dazu, dass – wie im Beispielsfall – der Unterhaltspflichtige nicht den vollen, rechnerisch geschuldeten Unterhalt zahlen kann, liegt ein so genannter Mangelfall vor.

Hier erhalten Sie weitere Infos zur Unterhaltsberechnung im Mangelfall.