Eine  Erhöhung des Selbstbehalts kommt ausnahmsweise insbesondere in den folgenden beiden Fällen in Betracht:

1. Bei erhöhten Wohnkosten:

Der Selbstbehalt kann sich insbesondere dann erhöhen, wenn die Mietkosten höher sind, als die dafür in den jeweiligen Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Beträge.

In den Selbstbehaltssätzen sind folgende Mietkosten enthalten:
Im Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern: 520,- € Warmmiete.
Im Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern: 650,- € (Warmmiete).
Im Selbstbehalt gegenüber gegenüber Ehegatten: 580,- € (Warmmiete).

Sind die Mietkosten im konkreten Fall höher als diese Pauschalen, und ist es dem Unterhaltsschuldner auch nicht möglich oder nicht zumutbar, die Mietkosten durch einen Umzug zu verringern, so erhöht sich der Selbstbehalt um die Mehrkosten der Miete.

Beispiel: Der berufstätige Vater hat gegenüber seinen minderjährigen Kindern einen Selbstbehalt von 1.370,- €, worin 520,- € Warmmiete enthalten ist. Hat er aber tatsächlich eine Warmmiete von 600,- € und ist es ihm auch nicht möglich, diese Miete zu verringern, so erhöht sich der Selbstbehalt um 80,- Euro auf auf 1.450,- €.

Es gilt aber folgende Einschränkung: Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, so kann vom Unterhaltspflichtigen erwartet werden, dass er seine Wohnbedürfnisse einschränkt. Der Unterhaltsschuldner ist in diesem Fall verpflichtet, sich um eine preisgünstigere Wohnung zu bemühen und ggfl. Wohngeld zu beantragen. Er kann verpflichtet werden, sich um preisgünstigeren Wohnraum auch in Nachbargemeinden zu bemühen.

Das Argument, der Unterhaltsschuldner brauche eine größere (und teurere) Wohnung, damit seine Kinder während der Umgangszeiten ein eigenes Zimmer haben, lässt die Rechtsprechung oft nicht gelten. Allerdings ist es unserer Meinung nach zweifelhaft, ob man generell sagen kann, dem unterhaltsberechtigten Kind sei im Mangelfall besser gedient, wenn ihm weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, als mit einem eigenen Zimmer beim umgangsberechtigten Elternteil (so aber OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2013 – 15 WF 414/13).

2. Beim Kindesunterhalt erhöht sich der Selbstbehalt, wenn der andere Elternteil wesentlich höhere Einkünfte hat:

Grundsätzlich schuldet nur derjenige Elternteil Kindesunterhalt, bei dem das Kind nicht wohnt. Seine Unterhaltspflicht ergibt sich aus der “Düsseldorfer Tabelle”, begrenzt durch seinen Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern von 1.370,- Euro. Falls der andere Elternteil aber über erheblich höhere Einkünfte verfügt (mindestens 50% mehr), so kann auch dieser Elternteil verpflichtet werden, sich am Kindesunterhalt zu beteiligen, wenn der eigentlich allein unterhaltspflichtige Elternteil nur über relativ geringe Einkünfte verfügt. Dessen Selbstbehalt steigt dann auf den “angemessenen” Selbstbehalt von 1.650,- Euro (BGH FamRB 2011,205).