Verträge über den Unterhalt:

Kann der Unterhaltspflichtige mit dem Unterhaltsberechtigten bzw. mit dem anderen Elternteil eine wirksame Vereinbarung über den Unterhalt treffen?

Unproblematisch sind Vereinbarungen, wonach ein höherer Unterhalt als gesetzlich geschuldet gezahlt werden soll oder für eine längere Zeit als gesetzlich vorgesehen. Was aber ist mit Vereinbarungen über einen niedrigeren Unterhalt? Sind solche Vereinbarungen wirksam?

Das kommt darauf an:

  1. Für den Kindesunterhalt gilt: Eltern können keine rechtswirksame Vereinbarung treffe, wonach ein geringerer als der gesetzliche Kindesunterhalt gezahlt werden soll. Eine solche Vereinbarung “gilt” daher nur so lange, wie der betreuende Elternteil sich die Sache nicht anders überlegt. Der betreuende Elternteil kann die Vereinbarung daher jederzeit kündigen und ab dem nächsten Monat den vollen Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle fordern.
  2. Ehegattenunterhalt: Solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist, besteht ein Anspruch auf “Trennungsunterhalt”. Dieser Trennungsunterhalt kann durch Vereinbarung weder herabgesetzt noch zeitlich begrenzt werden. Der Unterhaltsberechtigte kann deshalb jederzeit verlangen, dass ab dem kommenden Monat der gesetzlich geschuldete Unterhalt gezahlt wird. Eine Kürzung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts ist erst für die Zeit nach der Scheidung möglich.Nach der Scheidung spricht man vom “nachehelichen Unterhalt”. Auf diesen nachehelichen Unterhalt kann der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich auch völlig verzichten. Entgegen einer oft gehörten Meinung gilt dies grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfe oder “Hartz 4” bezieht. Auch in diesem Fall ist ein Unterhaltsverzicht wirksam, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gibt und es nicht nur darum geht, die Unterhaltslast auf den Sozialhilfeträger oder das Jobcenter abzuwälzen.

Unwirksamkeit von Unterhaltsvereinbarungen:

Eine Unterhaltsvereinbarung kann unwirksam sein, wenn sie einen der Ehegatten objektiv massiv benachteiligt UND  das Zustandekommen der Unterhaltsvereinbarung sittenwidrig war. Diese Sittenwidrigkeit kann z.B. darauf beruhen,

  • dass einer der beiden Ehegatten bei der Vertragsverhandlung einseitig dominant war
  • dass der benachteiligte Ehegatte keine ausreichende Zeit hatte, den Vertragsentwurf zu prüfen (mind. zwei Wochen)
  • dass bei einem umfangreichen Vertrag keine Möglichkeit einer anwaltlichen Beratung bestand
  • dass einer der Ehegatten den anderen unter Druck setzt
  • dass der benachteiligte Ehegatte aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit dem Ehegatten von diesem wirtschaftlich abhängig war
  • dass der benachteiligte Ehegatte ausweisungsbedroht war.
  • dass der benachteiligte Ehegatte kein ausreichendes Deutsch versteht

Wurde der Ehevertrag erst kurz vor der Heirat geschlossen oder unter dem Druck eines bevorstehenden Scheidungstermins (“Last-Minute-Vertrag”), ist stets die Sittenwidrigkeit besonders genau zu prüfen. Dasselbe gilt, wenn der andere Ehegatte gedroht hat, sonst die Hochzeit platzen zu lassen, insbesondere wenn die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt schwanger war.