Zunächst einmal können die Eheleute untereinander vereinbaren, dass alles beim Alten bleibt, die Wohnung nicht gekündigt wird und derjenige Ehegatte, der in der Wohnung wohnt, die Miete zahlt. Diese Situation kann für den ausgezogenen Ehegatten aber nachteilig sein. Denn trotz seines Auszugs bleibt er weiterhin Mieter der Wohnung und haftet weiterhin für die Miete.

Die Eheleute können mit dem Vermieter natürlich auch ausdrücklich vereinbaren, dass das Mietverhältnis künftig mit dem anderen Ehegatten fortgesetzt wird. Das wäre dann eine Vertragsänderung (Mieterwechsel). Solange die Ehe allerdings noch nicht geschieden ist, muss sich der Vermieter darauf nicht einlassen. Es steht ihm frei, diesem Mieterwechsel zuzustimmen oder auch nicht, oder z.B. von einer höheren Miete abhängig zu machen.

Hat der Vermieter Kenntnis davon, dass einer der Eheleute ausgezogen ist, und führt er deshalbden Schriftwechsel nur noch mit dem zweiten Ehegatten, der in der wohnung wohnt, so kann es aber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zu einem Mieterwechsel kommen. Ein solcher Mieterwechsel kann nämlich auch “stillschweigend” erfolgen, also ohne ausdrückliche Umschreibung des Mietvertrags. Wenn derjenige Ehegatte, der in der Wohnung wohnen geblieben ist, jahrelang dort wohnt, die Miete zahlt und den Schriftverkehr mit dem Vermieter führt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass dieser Ehegatte mit stillschweigendem Einverständnis des Vermieters als Alleinmieter in den Mietvertrag eingetreten ist (BGH NJW 2005,2620).

Nach der Scheidung reicht es allerdings aus, wenn beide Eheleute dem Vermieter mitteilen, dass ein Wechsel stattgefunden hat. Das Mietverhältnis wird dann automatisch mit dem anderen Ehegatten fortgesetzt. Der Vermieter kann sich nicht dagegen wehren und auch keinen Einspruch einlegen. Er darf weder die Miete erhöhen, noch andere Vertragsbestandteile ändern. Er darf vom neuen Mieter auch keine Gehaltsbescheinigungen oder dergleichen anfordern. Ist der neue Mieter nichtzahlungsfähig, bleibt ihm nur die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung.

Falls es keine Einigung gibt und der ausgezogene Ehegatte, der Alleinmieter ist, die Wohnung kündigt, so muss der andere Ehegatte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen. Allerdings kann derjenige Ehegatte, der in der Wohnung lebt, beim örtlichen Familiengericht beantragen, ihm die Wohnung zur Alleinnutzung zuzuweisen. Voraussetzung einer solchen Zuweisung ist, dass eine unbillige Härte gegeben ist. Eine solche “unbillige Härte” kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (z.B. durch einen plötzlichen Umzug während des Schuljahres). Der Antrag muss unbedingt gestellt werden, bevor der andere Ehegatte die Wohnung kündigt! Wir empfehlen Ihnen, sich in diesem Fall unbedingt anwaltlicher Hilfe zu bedienen.