Ehegatten, die einen Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben, sind so genannte “Gesamtschuldner”. Im Innenverhältnis, also untereinander, haften Gesamtschuldner grundsätzlich zu gleichen Teilen, hier also jeweils zur Hälfte. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten verlangen kann, die Hälfte der Miete zu übernehmen. Dieses Recht endet allerdings spätestens mit Ablauf des ersten Trennungsjahres.

Wichtig: Dieses Recht betrifft nur das Innenverhältnis der Eheleute zueinander. Im Außenverhältnis zum Vermieter haftet trotzdem jeder Ehegatte für die volle Miete. Zieht also z.B. der Ehemann aus, so kann die Ehefrau verlangen, dass er weiterhin die Hälfte der Miete zahlt. Zahlt er aber nicht, dann muss die Ehefrau wohl oder übel die volle Miete allein zahlen. Sie kann den Vermieter nicht etwa darauf verweisen, er solle sich an den Ehemann wenden. Wenn die Ehefrau nicht die volle Miete zahlt, droht die Kündigung.