Haftet der ausgezogene Ehegatte weiterhin für die Stromkosten?

Wer aus der Ehewohnung auszieht, um sich vom anderen Ehegatten zu trennen, glaubt oft, mit den Nebenkosten der Ehewohnung nichts mehr zu tun zu haben. Für Strom, Gas und Wasser soll derjenige Ehegatte aufkommen, der in der Ehewohnung bleibt.

Aber so einfach ist es nicht! Denn der ausziehende Ehegatte hat einen Vertrag mit den Wasserwerken oder dem Stromlieferanten. Das gilt sogar dann, wenn dieser Ehegatte nie etwas unterschrieben hat!

Hierzu folgender Beschluss des BGH vom 24.4.2013: “Der Ehegatte, der aus der Ehewohnung auszieht, haftet für anfallende Stromkosten weiter, wenn er den Stromlieferanten nicht von der Trennung informiert.”

Das gilt sogar dann, wenn nur der andere Ehegatte (vor der Trennung) den Stromlieferungsvertrag geschlossen hat. Denn da es sich um einen Vertrag zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Eheleute handelt, ist automatisch auch der andere Ehegatte Vertragspartner.

Die Haftung für die Stromkosten endet also nicht einfach mit dem Auszug des Ehegatten. Der ausgezogene Ehegatte muss vielmehr schnellstmöglich den Stromlieferanten über seinen Auszug informieren. Erst ab diesem Zeitpunkt haftet nur noch der andere Ehegatte, der in der Wohnung geblieben ist, für die Stromkosten. Informiert der ausgezogene Ehegatte den Stromlieferanten nicht, kann dieser weiterhin von ihm Bezahlung fordern.

Hat der ausgezogene Ehegatte den Stromliefervertrag sogar selbst unterschrieben, muss er darauf drängen, dass er aus dem Vertrag entlassen wird. Das geht meist problemlos in Absprache mit dem anderenEhegatten und dem Versorgungsträger.

Anmerkung:

Dasselbe gilt auch für alle anderen Nebenkosten wie Gasrechnungen, Wasser, Telefon usw.