Kurze Antwort: Ja! Denn die Trennung und der Auszug eines Ehegatten haben keinerlei Auswirkungen auf den Mietvertrag. Der Mietvertrag gilt unverändert weiter, und wenn der Ehegatte, der ausgezogen ist, den Mietvertrag unterschrieben hat, muss er eben auch weiterhin die Miete zahlen. Ob der Mieter noch in der Wohnung wohnt oder nicht, braucht den Vermieter nicht zu interessieren.

Beispiel: Die Eheleute M und F trennen sich. M, der den Mietvertrag alleine unterschrieben hat, zieht aus. In diesem Fall wird der Vermieter weiterhin von M die Miete verlangen, da er weiterhin Mieter ist. Dagegen kann der Vermieter von F, die in der Wohnung geblieben ist, keine Miete fordern. Denn da sie den Mietervertrag nicht unterschrieben hat, ist sie auch nicht seine Mieterin.

Dass der ausgezogene Ehegatte weiterhin für die Miete mithaftet, sagt aber noch nichts darüber aus, wer intern – also im Verhältnis der Eheleute untereinander – für die Miete aufkommen muss. In bestimmten Fällen kann der ausgezogene Ehegatte, der weiterhin ganz oder teilweise die Miete zahlt, einen Ausgleich von dem anderen Ehegatten fordern, der in der Wohnung geblieben ist. Näheres hierzu finden Sie unter dem Punkt “Nutzungsersatz”.