Was kann der ausgezogene Ehegatte tun, um aus dem gemeinsamen Mietvertrag entlassen zu werden?

Aus dem gemeinsamen Mietvertrag entlassen zu werden, ist für Eheleute gar nicht so einfach. Wie im vorigen Kapitel gezeigt wurde, kann bei einem gemeinsamen Mietvertrag ein einzelner Ehegatte weder den gesamten Mietvertrag noch “seinen” Teil des Mietvertrages kündigen. Damit stellt sich für ihn die Frage, was er denn tun kann, um aus dem gemeinsamen Mietvertrag entlassen zu werden. Seine Möglichkeiten richten sich danach, ob die Ehe bereits geschieden wurde oder noch nicht:

1. Die Ehe wurde noch nicht geschieden:

Dann hat der Ehegatte drei Möglichkeiten:

(1) Vertragsänderung mit dem Vermieter
Alle drei Beteiligten, also der Vermiete und die beiden Eheleute, können gemeinsam den Mietvertrag dahingehend ändern, dass der ausgezogene Ehegatte aus dem gemeinsamen Mietvertrag entlassen wird. Einer solchen Vertragsänderung müssen aber immer alle drei Beteiligten zustimmen. Es reicht also nicht aus, dass die Eheleute untereinander vereinbaren, dass ein Ehegatte aus dem Mietvertrag ausscheiden soll. Es reicht auch nicht, wenn der Vermieter nur mit dem ausgezogenen Ehegatten eine solche Vereinbarung trifft.

Zu beachten ist, dass eine solche Vertragsänderung freiwillig ist. Man kann den Vermieter also nicht dazu zwingen, den ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietvertrag zu entlassen! Da die Zustimmung des Vermieters freiwillig ist, kann der Vermieter seine Zustimmung auch von weiteren Bedingungen abhängig machen, z.B. von einer Erhöhung der Miete.

(2) Kündigung
Natürlich können beide Eheleute zusammen den Mietvertrag ganz normal unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Der Nachteil besteht darin, dass dann auch derjenige Ehegatte, der in der Wohnung bleiben will, die Wohnung “los ist”. Deshalb ist es oft so, dass sich derjenige Ehegatte, der in der Wohnung bleibt, weigert, bei der Kündigung mitzumachen.

Für denjenigen Ehegatten, der die Wohnung kündigen will, stellt sich damit ein Problem: Einerseits kann er nicht alleine kündigen, sondern braucht dafür den anderen Ehegatten. Andererseits ist der andere Ehegatte aber gerade nicht damit einverstanden, die Wohnung zu kündigen. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Ehegatte den anderen Ehegatten zwingen kann, zusammen mit ihm zu kündigen.

Antwort: Ja, aber nicht sofort nach der Trennung. Grundsätzlich kann ein Ehegatte den anderen Ehegatten erst dann zur Mitwirkung bei der Kündigung zwingen, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Das Trennungsjahr, welches grundsätzlich bei jeder Scheidung eingehalten werden muss, hat ja den Sinn, überstürzte Scheidungsanträge zu verhindern. Während des Trennungsjahres sollen beide Eheleute prüfen, ob sie sich wirklich scheiden lassen wollen, oder ob sie noch einmal zusammen finden. Während dieser Bedenkzeit sollen keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die eine Versöhnung verhindern oder unmöglich machen. Während des Trennungsjahres besteht deshalb keine Pflicht, die Ehewohnung aufzugeben. Deshalb muss der andere Ehegatte grundsätzlich vor Ablauf des Trennungsjahres der Kündigung nicht zustimmen. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann er sich aber nicht mehr wehren. Verweigert er dann weiterhin seine Mitwirkung bei der Kündigung, so kann der andere Ehegatte ihn vor dem Familiengericht auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung verklagen.

Ausnahmsweise kann sogar schon vor Ablauf des Trennungsjahres die gemeinsame Kündigung verlangt werden, nämlich wenn bereits unzweifelhaft feststeht, dass die Ehe geschieden werden wird. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Ehegatte bereits in einer neuen, festen Beziehung lebt. Dann steht mit ziemlicher Sicherheit fest, dass die Ehe nicht wieder hergestellt wird. Seine Weigerung, bei der Kündigung der Ehewohnung mitzuwirken, wäre darum rechtsmissbräuchlich. Und der ausgezogene Ehegatte muss natürlich nicht die Wohnung weiter finanzieren, wenn der verbliebene Ehegatte seinen neuen Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen hat.

Spätestens dann, wenn ein Ehegatte die Scheidung eingereicht hat, muss der andere Ehegatte einer Kündigung zustimmen

(3) Antrag auf Wohnungszuweisung durch das Gericht
Um die erwähnten Nachteile einer gemeinsamen Kündigung zu vermeiden, nämlich den Verlust der Wohnung auch für denjenigen Ehegatten, der in der Wohnung bleiben will, kann der in der Wohnung verbleibende Ehegatte beim Familiengericht ein Antrag auf Wohnungszuweisung stellen. Das Gericht kann dann per Urteil bestimmen, dass das Mietverhältnis künftig nur noch mit demjenigen Ehegatten fortgesetzt wird, der in der Wohnung bleibt. Der Vermieter kann daran nichts ändern. Der andere Ehegatte ist dadurch dann aus dem gemeinsamen Mietvertrag entlassen.

Allerdings wird das Gericht die Wohnung nur dann dem verbleibenden Ehegatten zuweisen, wenn dieser auch finanziell dazu in der Lage ist, die Wohnung allein zu zahlen und wenn keine anderen Gründe dafür vorliegen, den Mietvertrag nicht mit ihm fortzusetzen.
Für ein solches Verfahren raten wir Ihnen dringend, sich anwaltlich vertreten zu lassen!

2. Die Ehe wurde bereits geschieden:

Falls beide Ex-Eheleute sich einig sind, können sie gemeinsam dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass sie die Wohnung an einen der Eheleute überlassen haben. Dieser Ehegatte übernimmt dann automatisch den Mietvertrag allein, § 1568a Absatz 3 BGB. Es wird also kein neues Mietverhältnis begründet, sondern der Mietvertrag wird mit demverbleibenden (Ex-)Ehegatten vfortgeführt.

Anders als im Zeitraum vor der Scheidung kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter überhaupt mit dem Wechsel des Mieters einverstanden ist. Auch wenn er widerspricht, ändert das nichts daran, dass der andere Ehegatte “raus” ist. Durch Zugang der schriftlichen Erklärung beim Vermieter wird der andere Ehegatte automatisch aus dem gemeinsamen Mietvertrag entlassen.

Der Vermieter kann von demjenigen Ehegatten, mit dem das Mietverhältnis allein fortgesetzt wird, auch nicht etwa Gehaltsnachweise o.ä. verlangen. Denn wie gesagt: es geht nicht um ein neues Mietverhältnis, sondern um die Fortführung des alten Mietverhältnisses mit nur noch einem Ehegatten. Deshalb kann der Vermieter auch keine neuen Vertragsbedingungen oder eine Meterhöhung verlangen.

Da das Mietverhältnis fortbesteht, muss der Vermieter nicht die Kaution zurückzahlen. Derjenige Ehegatte, der aus dem Mietverhältnis ausscheidet, muss sich deshalb an seinen Ex-Ehegatten wenden, um seinen Anteil an der Kaution zurück zu bekommen.

Beide Ehegatten können nach der Scheidung jeweils vom anderen Ehegatten verlangen, dass dieser sich an der gemeinsamen Mitteilung an den Vermieter beteiligt. Notfalls kann diese Beteiligung vor dem Familiengericht eingeklagt werden.

Falls eine solche gemeinsame Mitteilung an den Vermieter nicht zustande kommt, kann außerdem nach der Scheidung jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten verlangen, dass die Wohnung gemeinsam gekündigt wird. Auch dieser Anspruch lässt sich zur Not beim Familiengericht einklagen.