Ist Unterhalt steuerlich absetzbar?

Unterhaltszahlungen können auf verschiedene Weise die Steuerschuld verringern:

Ehegattenunterhalt:

Für die steuerliche Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts gibt es zwei Möglichkeiten, deren Wahl im Wesentlichen davon abhängt, wie viel Unterhalt geleistet wird.

Achtung: erbringt der Unterhaltspflichtige neben dem Barunterhalt weitere Leistungen zugunsten des Unterhaltsberechtigten, so können auch diese Leistungen mitzurechnen sein. Häufigster Fall: der Unterhaltspflichtige ermöglicht es dem Unterhaltsberechtigten, kostenlos oder verbilligt zu wohnen. Beispiel: Der geschiedene Ehemann zahlt seiner Exfrau monatlich 500,- Euro Unterhalt. Bei der Höhe des Unterhalts wurde berücksichtigt, dass er weiterhin allein die Raten für das gemeinsame Haus i.H.v. monatlich 800,- Euro zahlt, in welchem die Exfrau kostenlos wohnt. Müsste der Ehemann ohne Abzug der Hausraten monatlich 400,- Euro, mehr Unterhalt zahlen, so leistet er in Wirklichkeit (wirtschaftlich gesehen) monatlich einen Unterhalt von 900,- Euro.

(1) Falls der Ehegattenunterhalt im Jahr maximal 9.744,- Euro beträgt:

Bis zu dieser Höhe (Stand 2021) können Unterhaltsleistungen als “außergewöhnliche Belastungen” nach § 33 a Absatz 1 EStG abgezogen werden. Wichtig: Wenn Sie zusätzlich zum “normalen” Unterhalt auch die Krankenversicherung des anderen(Ex-)Ehegatten zahlen, kann der Betrag von 9.744,- Euro auch überschritten werden.

Der Vorteil dieser Methode: Der Empfänger der Unterhaltszahlungen braucht nicht mitzuwirken. Er erleidet durch den Abzug des anderen Ehegatten auch selbst keinen steuerlichen Nachteil.
Nachteil dieser Methode: Falls der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte von mehr als 624,- Euro jährlich hat, verringert sich der Abzugsbetrag von 9.744,- Euro um den Betrag der zusätzlichen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten. Verdient der Unterhaltsempfänger also z.B. im Jahr 3.000,- Euro (oder erhält er Sozialhilfe usw. in dieser Höhe), so verringert sich der Abzugsbetrag um (3.000,- ./. 624,- = ) 2.576,- Euro. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Absatz 1 EStG empfiehlt sich also insbesondere dann, wenn der andere Ehegatte keine oder nur geringe anderweitige Einkünfte erzielt. Hat der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen, ist es deshalb meistens vorteilhafter, wenn die Methode des “begrenzten Realsplittings” gewählt wird (siehe nachfolgend unter Punkt 2). Diese Methode kann auch gewählt werden, wenn der Unterhalt geringer ist als 7.680,- Euro

(2) Falls der Ehegattenunterhalt im Jahr mehr als 9.744,- Euro beträgt oder falls der Abzug als “außergewöhnliche Belastung” ungünstig ist, weil der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen hat:

In diesem Fall können geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten alternativ das so genannte “begrenzte Realsplitting” wählen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Danach kann derjenige Ehegatte, der Unterhalt an den anderen Ehegatten zahlt, diesen Unterhalt bis zur Höhe von 13.805,- Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf jedoch der Zustimmung des anderen Ehegatten, der zu diesem Zweck die “Anlage U” zur Einkommenssteuererklärung des Unterhaltspflichtigen unterschreiben muss. Die Folge davon ist, dass der andere Ehegatte die empfangenen Unterhaltszahlungen als Einkommen zu versteuern hat.

Diese Methode – Abzug bei dem Unterhaltspflichtigen, Versteuerung bei dem Unterhaltsempfänger – macht vor allem dann Sinn, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte wesentlich höhere Einkünfte hat als der unterhaltsberechtigte Ehegatte. Wegen der Steuerprogression spart der Unterhaltspflichtige darum mehr, als der Unterhaltsberechtigte zahlen muss.

Beispiel: Der Unterhaltspflichtige hat ein zu versteuerndes Jahres-Einkommen von 40.000,- Euro. Dafür muss er 11.000,- Euro Steuern zahlen. Zieht er Unterhaltszahlungen i.H.v. 8.000,- Euro ab, so hat er nur noch ein zu versteuerndes Einkommen von 32.000,- Euro, wofür nur noch ca. 7.000,- Euro Steuern anfallen. Er hat also 4.000,- Euro gespart. Hat auf der anderen Seite die Ehefrau – ohne Berücksichtigung des Unterhalts – ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000,- Euro, so muss sie hierfür Einkommenssteuer i.H.v. ca. 1.000,- Euro zahlen. Rechnet man die Unterhaltszahlungen hinzu, so hat sie ein Einkommen von 18.000,- Euro, wofür 3.000,- Euro Steuern zu zahlen sind. Ihr Nachteil beträgt also 2.000,- Euro. Per Saldo haben die (Ex-)Ehegatten also immer noch 2.000 Euro gespart.

Derjenige Ehegatte, bei dem die Unterhaltszahlungen als Einkommen angerechnet werden sollen und der deshalb dem Verfahren zustimmen muss, hat natürlich gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch, dass ihm die finanziellen Nachteile ersetzt werden. Im obigen Beispiel könnte er also verlangen, dass der Ex-Ehegatte ihm den Steuernachteil von 2.000,- Euro ersetzt. Trotzdem hat der Unterhaltspflichtige noch 2.000,- Euro gespart. Der andere Ehegatte muss daher nur dann die Anlage U unterschreiben, wenn sich der unterhaltspflichtige Ehegatte im Gegenzug verpflichtet, ihm die entstehenden Steuernachteile zu ersetzen.

Außer Steuernachteilen können beim Unterhaltsberechtigten auch noch andere finanzielle Nachteile eintreten: z.B. Steuerberaterkosten, Kürzung öffentlicher Leistungen, welche nur bis zu einem Höchsteinkommen gewährt werden. Auch diese Nachteile muss der unterhaltspflichtige Ehegatte ersetzen.
Nachteile kann es auch infolge höherer Renten- und Krankenversicherungsbeiträge geben. Denn da im Falle des “begrenzten Realsplittings” der gezahlte Unterhalt wie ganz normales Einkommen behandelt wird, müssen auf diesen Unterhalt ggfl. auch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigenes Einkommen von über ca. 1.000,- Euro brutto, so lohnt sich deshalb das Realsplitting in der Regel nicht. Denn die zu ersetzenden finanziellen Nachteile fressen den Steuervorteil auf.

In besonderen Fällen kann es daher auch schon einmal finanziell ungünstig sein, das begrenzte Realsplitting in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen sollte daher der Abzug als “außergewöhnliche Belastung” gewählt werden (s.o. Punkt 1.).

Weigert sich der Unterhaltsempfänger, die Anlage U zu unterschreiben, so kann der Unterhaltspflichtige ihn im Prinzip auf Unterzeichnung verklagen. Nachteil: der Prozess dauert u.U. lange, und in der Zwischenzeit ergeht der Steuerbescheid. In diesem Fall sollte man sich überlegen, ob man nicht stattdessen die oben unter (1) dargestellte Möglichkeit wählt, also den Abzug der Unterhaltszahlungen bis zu 599,- Euro als außergewöhnliche Belastungen. Dafür ist nämlich keine Zustimmung des Unterhaltsempfängers nötig.

Hinweis: Falls der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einem Land außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), ist nur der Abzug aus “außergewöhnliche Belastung” (oben Variante 1) möglich. Auch davon gibt es aber wieder eine Ausnahme: das begrenzte Realsplitting ist möglich, wenn es sich bei dem im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten um einen deutschen Beamten oder einen Angestellten im (deutschen) öffentlichen Dienst handelt. Beispiel: Botschaftsangehörige.

Kindesunterhalt:

Kindesunterhalt kann grundsätzlich nicht von der Steuer abgezogen werden. Zum Ausgleich dafür erhält man den steuerlichen Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld (zum Verhältnis zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld siehe oben Punkt3.).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es für solche Kinder, denen zwar Unterhalt geschuldet wird, für die aber kein staatliches Kindergeld gezahlt wird.

Es handelt sich vor allem um folgende Fälle:

(1) Kinder, die im Ausland leben. Kindesunterhalt an Kinder, die im Ausland leben, kann bis zu einem Betrag von 710.908- Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Absatz 1 EStG) abgezogen werden.

(2) Kinder, die Wehr- oder Zivildienst leisten, denn auch für diese Zeit gibt es kein Kindergeld. Auch hier kann Unterhalt bis zur Höchstgrenze von 10.908,- Euro als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Im Übrigen gilt:
Dem Ausgleich der Kosten für die Kinder dient das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag. Das Verhältnis von Kindergeld zum Kinderfreibetrag ist folgendes: Man bekommt entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt rechnet aus, was günstiger ist. Über das Jahr bekommt man erstmal Kindergeld, und zwar derzeit 250,- Euro pro Kind. Das ergibt im Jahr 3.000,- Euro. Das Finanzamt rechnet bei der Steuererklärung dann aus, ob der Steuerpflichtige mehr als diese 3.000,- Euro pro Kind sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt wird. Dies ist insbesondere bei hohen Einkünften der Fall. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er den Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld muss er dann natürlich zurückzahlen, was dadurch geschieht, dass sich die zu zahlende Steuer um den Betrag des erhaltenen Kindergeldes erhöht.

Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht für jedes Kind, an das er Unterhalt zahlt, ein halber Kinderfreibetrag zu. Zahlt der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht, so kann der andere Elternteil dessen Hälfte des Kinderfreibetrags auf sich übertragen lassen (§ 32 EStG).

Derjenige Elternteil, der mindestens einen halben Kinderfreibetrag hat und bei dem die Kinder gemeldet
sind, erhält außerdem den Haushaltsfreibetrag. Sind die Kinder bei beiden Eltern gemeldet, so steht der Haushaltsfreibetrag der Mutter zu, die ihn aber auf den Vater übertragen kann. Bei mehreren gemeinsamen Kindern kann dieses Wahlrecht allerdings nur für alle Kinder gemeinsam ausgeübt werden.