Namensänderung des Kindes bei neuer Ehe des betreuenden Elternteils

Beispiel:

Jan Müller ist das Kind von Herrn und Frau Müller. Nach der Scheidung lebt das Kind bei seiner Mutter, Frau Müller. Frau Müller heiratet Herrn Schneider und heißt nun Frau Schneider. Kann das Kind, das bei ihr lebt, nun den Namen Jan Schneider erhalten?

Heiratet die Mutter, bei der das Kind lebt, so kann das Kind den Namen des neuen Ehemannes bekommen, wenn auch die Mutter diesen Namen annimmt (§ 1618 BGB). Nimmt der neue Ehemann den Geburtsnamen der Mutter als Ehenamen an, so kann das Kind auf diese Weise auch den Geburtsnamen der Mutter erhalten. Das Kind kann statt des neuen Familiennamens auch einen Doppelnamen bekommen, also in unserem Beispiel Müller-Schneider oder Schneider-Müller.

Haben beide Kindeseltern das gemeinsame Sorgerecht, so setzt die Namensänderung aber voraus, dass der Kindesvater zustimmt.
Dasselbe gilt, wenn die Eltern zwar kein gemeinsames Sorgerecht haben, das Kind aber den Familiennamen des Vaters trägt. Auch dann muss der Kindesvater der Namensänderung zustimmen.
Ist das Kind bereits mindestens 5 Jahre alt, muss auch das Kind selbst zustimmen.

Was passiert aber, wenn der Vater der Namensänderung zustimmen müsste, jedoch nicht zustimmt?

In diesem Fall kann das Familiengericht unter bestimmten Umständen die Einwilligung des Vaters ersetzen, d.h. das Familiengericht erlaubt, dass die Namensänderung auch ohne Zustimmung des Vaters erfolgen kann. Im Gesetz steht: “Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.”, § 1618 Satz 4 BGB.

Im Einzelfall ist immer wieder umstritten, wann diese “Erforderlichkeit” gegeben ist. Der BGH hält eine “Erforderlichkeit” nur dann für gegeben, wenn anderenfalls eine Kindeswohlgefährdung droht. Eine Namensänderung ist demzufolge nicht schon deswegen erforderlich, weil die Mutter und ihr neuer Mann einen anderen Familiennamen haben als das bei ihnen lebende Kind. Das allein reicht also nicht. Denn auch die Namensbindung zum “alten” Elternteil ist wichtig und soll grundsätzlich beibehalten werden. Hinzukommen muss vielmehr, dass ohne eine Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen.

Viele Oberlandesgerichte (OLGs) stellen dagegen geringere Anforderungen an die “Erforderlichkeit” und lassen es genügen, dass durch die Einbenennung eine außerordentliche Belastung des Kindes durch die aktuelle Namensführung vermieden werden kann (OLG Brandenburg NZFam 2014,93). Maßgeblich kann in diesem Zusammenhang auch die Bindung des Kindes an den neuen Ehepartner des Elternteils sein.

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Namensänderung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten auch ohne einen solchen schwerwiegenden Nachteil möglich ist, wenn der Kindesvater z.B. schon lange Zeit keinen Kontakt mehr zum Kind hat (FamRB 2013,22).

Einfacher ist es, wenn das Kind statt des Familiennamens des neuen Ehemanns einen Doppelnamen bekommen soll. In unserem Beispiel wäre das der Fall, wenn Frau Müller nun Herrn Schneider heiratet und selber Schneider heißt, und das Kind soll den Familiennamen Müller-Schneider bekommen. In diesem Fall behält das Kind ja auch seinen alten Familiennamen. Deswegen stellen die Gerichte in einem solchen Fall nicht so hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Namensänderung (z.B. OLG Köln, 27 UF 221/01). Aus diesem Grund ist zunächst immer zu prüfen, ob das Kind nicht einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem neuen Familiennamen tragen kann.