Brautgabe (Morgengabe)

Der Anspruch auf Zahlung einer Brautgabe (“Morgengabe”)

Eheleute muslimischen Glaubens schließen vor der standesamtlichen Heirat mitunter einen zeremoniellen Vertrag über ein so genannte “Morgengabe”. Darin verpflichtet sich in der Regel der Ehemann gegenüber der Ehefrau ihr eine bestimmte Summe zu zahlen.

Kann diese Morgengabe im Falle des Scheiterns der Ehe vor einem deutschen Gericht eingeklagt werden?

Bei einer Brautgabe, die zwar zugesagt, aber noch nicht ausgezahlt wurde, handelt es sich rechtlich gesehen um ein Schenkungsversprechen. Nach deutschem Recht ist ein Schenkungsversprechen aber nur wirksam, wenn die betreffende Vereinbarung in notarieller Form geschlossen wurde, § 518 BGB. Ohne einen Notarvertrag besteht daher nach deutschem Recht kein Anspruch der Ehefrau auf Auszahlung der Morgengabe.

Anspruch auf die Brautgeschenke:

Bei islamischen Hochzeiten schenken die Verwandten und andere Gäste der Braut oft größere Mengen Schmuck, der der Braut meist direkt umgehängt wird. Nicht selten wird dieser Schmuck dann nach der Heirat vom Ehemann verwahrt. Im Falle einer Trennung hat die Ehefrau aber gegen den Ehemann einen Anspruch darauf, dass der Schmuck ihr ausgehändigt wird. Dieser “taki” genannte Schuck ist zumindest durch das Umhängen eindeutig in das Alleineigentum der Ehefrau übergegangen.