Der Anspruch auf eine Brautgabe
Der Anspruch auf eine Brautgabe

Der Anspruch auf Zahlung einer Brautgabe (Morgengabe)
Eheleute muslimischen Glaubens schließen vor der standesamtlichen Heirat oft einen zeremoniellen Vertrag über ein so genannte Morgengabe. Darin verpflichtet sich in der Regel der Ehemann gegenüber der Ehefrau, ihr eine bestimmte Summe zu zahlen bzw. ihr bestimmte Vermögensgegenstände zu überlassen. Oft wird vereinbart, dass diese Brautgabe ganz oder teilweise erst im Falle einer Scheidung zu leisten ist.
Kann diese Morgengabe im Falle des Scheiterns der Ehe vor einem deutschen Gericht eingeklagt werden?
Bei einer Brautgabe, die zwar zugesagt, aber noch nicht ausgezahlt wurde, handelt es sich rechtlich gesehen um ein Schenkungsversprechen. Nach deutschem Recht ist ein Schenkungsversprechen nur wirksam, wenn die betreffende Vereinbarung in notarieller Form geschlossen wurde, § 518 BGB. Ohne einen Notarvertrag besteht daher nach deutschem Recht kein Anspruch der Ehefrau auf Auszahlung der Morgengabe.
Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Brautgabevereinbarung im Ausland geschlossen wurde und mindestens einer der Eheleute damals die dortige Staatsangehörigkeit hatte.
Beispiel: Die Ehe wurde im Iran geschlossen, zu diesem Zeitpunkt hatte die Ehefrau die iranische Staatsangehörigkeit.
In diesem Fall ist die Brautgabevereinbarung wirksam, weil nicht das deutsche Schenkungsrecht gilt. Eine solche Brautgabevereinbarung ist auch nicht etwa generell nach deutschem Recht unbeachtlich (OLG Düsseldorf 7 UF 93/22). Dass das deutsche Gesetz keine Brautgabe kennt, hindert die Ehefrau nicht daran, eine ausdrücklich vereinbarte Brautgabe zu verlangen.
Zu prüfen ist natürlich, ob die vereinbarten oder gesetzlichen Bedingungen, unter denen die Brautgabe auszuzahlen ist, überhaupt vorliegen. Haben die Eheleute z.B. vereinbart, dass die Brautgabe nur dann zu zahlen ist, wenn der Ehemann die Ehefrau böswillig verlässt, so kann die Brautgabe auch vor einem deutschen Gericht nur dann verlangt werden, wenn diese Voraussetzung eingetreten ist. Das gleiche gilt, wenn die Eheleute eine solche Bedingung zwar nicht ausdrücklich vereinbart haben, aber im Herkunftsland, wo das Brautgabeversprechen geschlossen wurde, diese Bedingung schon per Gesetz gilt.
Das deutsche Gericht kann den Anspruch aus einem im Auslang vereinbarten Brautgabeversprechen aber reduzieren, falls es ansonsten unter Berücksichtigung der Ausgleichsansprüche, die einer Ehefrau nach deutschem Recht ohnehin bereits zustehen, zu einer ungewollten Doppelbelastung des Ehemanns kommen würde.
Damit ist folgendes gemeint: eine Brautgabe dient dazu, die Ehefrau für den Fall der Scheidung durch eigenes Vermögen finanziell abzusichern. Nach dem Heimatrecht vieler muslimischer Staaten gibt es für eine Frau nach einer Scheidung weder einen Vermögensausgleich noch einen Anspruch auf einen Teil der Rente ihres Mannes. Die Ehefrau wäre also ohne die Morgengabe nach einer Scheidung völlig mittellos. Nach deutschem Recht erfolgt die Absicherung der geschiedenen Ehefrau aber bereits durch den Zugewinnausgleich und durch den Versorgungsausgleich. Weil es im Einzefall unbillig sein kann, der Ehefrau neben dem vollen Zugewinnausgleich und dem vollen Versorgungsausgleich auch noch zusätzlich die Brautgabe zuzusprechen, kann das Gericht das Brautgabeversprechen anpasssen und reduzieren OLG Düsseldorf (7 UF 93/22).
Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute von denjenigen Verhältnissen unterscheiden, die sich ergeben hätten, wenn die Eheleute im Heimatland geblieben wären. Denn nur dann, wenn die aktuellen Verhältnisse stark von denjenigen Verhältnissen abweichen, von denen die Eheleute bei Vereinbarung der Brautgabe ausgegangen waren, ist eine Anpassung des Brautgabeversprechend gerechtfertigt.
Das führt dazu, dass Ansprüche der Ehefrau auf einen Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) grundsätzlich auf das Brautgabeversprechen anzurechnen sind. Denn da es in den Herkunftsländern keinen Versorgungsausgleich gibt, haben die Eheleute damals, als sie die Höhe der Brautgabe festgelegt haben, auch nicht daran gedacht, dass die Ehefrau nach einer eventuellen Scheidung einen solchen Ausgleich erhalten würde. Beim Zugewinnausgleich dagegen kann dies je nach den Umständen anders zu beurteilen sein. Denn eigenes Vermögen aufzubauen ist in den meisten Ländern auch den Ehefrauen möglich (OLG Stuttgart 17 UF 73/25).
Anspruch auf die Brautgeschenke:
Bei islamischen Hochzeiten schenken die Verwandten und andere Gäste der Braut oft größere Mengen Schmuck, der der Braut meist direkt umgehängt wird. Nicht selten wird dieser Schmuck dann nach der Heirat vom Ehemann verwahrt. Im Falle einer Trennung hat die Ehefrau aber gegen den Ehemann einen Anspruch darauf, dass der Schmuck ihr ausgehändigt wird. Dieser “taki” genannte Schmuck ist zumindest durch das Umhängen eindeutig in das Alleineigentum der Ehefrau übergegangen.
