Bei der Frage, wem der Hausrat gehört, geht es um die Eigentumsverhältnisse. Die Eigentumsverhältnisse sagen aber zunächst einmal nichts darüber aus, wer nach einer Trennung welche Hausratsgegenstände behalten bzw. mitnehmen darf.

Allerdings sind bei der Aufteilung des Hausrats die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen, weshalb es wichtig ist, zunächst einmal die Eigentumsverhältnisse zu ermitteln.

Zur Aufteilung des Hausrates nach Trennung lesen Sie bitte unseren Artikel Wie wird der Hausrat aufgeteilt.

Ein Hausratsgegenstand kann Alleineigentum eines Ehegatten sein, beiden Ehegatten gemeinsam gehören oder Eigentum eines Dritten sein , z.B. der Schwiegereltern, des Versandhaus, des Leasinggebers usw.

Grundsätzlich wird vermutet, dass während der Ehe angeschaffte Gegenstände im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten stehen, § 1568b II BGB.

Behauptet einer der Ehegatten, ein Hausratsgegenstand sei allein sein Eigentum, so muss er dies (wenn darüber Streit besteht) beweisen. Regelmäßig dürfte dies einfach sein bei Gegenständen, die seinem persönlichen Gebrauch dienen wie z.B. seiner Kleidung, seinem Schmuck, seinen Hobbysachen usw. Diese Gegenstände gehören ohnehin nicht zum Hausrat. Schwieriger ist es aber bei Gegenständen, die dem gemeinsamen Haushalt gedient haben. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, wer den Gegenstand gekauft und bezahlt hat. Hat z.B. der allein verdienende Ehemann einen Kühlschrank gekauft und bezahlt und in die gemeinsame Wohnung gestellt, wo er dann gemeinsam benutzt wurde, so handelt es sich i.d.R. um gemeinsames Eigentum beider Eheleute. Alleineigentum wird nur dann vorliegen, wenn ein Ehegatte den Gegenstand ganz allein für sich erworben hat. In diesem Fall ist eine Mitbenutzung durch den anderen Ehegatten unschädlich. Hat ein Ehegatte z.B. für sich eine hochwertige HiFi-Anlage gekauft, weil er Musikliebhaber ist, so ist diese auch dann sein alleiniges Eigentum, wenn der andere Ehegatte gelegentlich auch mal die Anlage benutzen darf. Als Faustregel lässt sich aufstellen: Gegenstände, die für den angemessenen Lebensbedarf der Familie angeschafft werden, sind gemeinsames Eigentum, während Luxusgegenstände Alleineigentum desjenigen Ehegatten sind, der sie angeschafft hat. Der Esstisch ist also gemeinsamer Hausrat, während die antike Vitrine im Zweifel Alleineigentum des Ehegatten ist, der sie angeschafft hat.

Bei Hochzeitsgeschenken wird angenommen, dass sie demjenigen Ehegatten gehören, dessen Familie oder dessen Freunde den Gegenstand geschenkt haben. Beispiel: Die Eltern der Frau schenken anlässlich der Hochzeit eine Schlafzimmereinrichtung. Im Zweifel gehört die Einrichtung der Frau. Es ist jedoch auch möglich, dass die Verwandten oder Freunde gleichzeitig auch dem anderen Ehegatten etwas schenken wollten. Es kommt auf die Umstände der Schenkung an.

Haben die Schenkenden bei der Übergabe des Geschenks ausdrücklich erklärt, wem sie etwas schenken, so ist die Eigentumsfrage klar. Lässt sich dies aber nicht mehr aufklären, so gehören die Geschenke im Zweifel beiden Ehegatten (Anmerkung: bei Geschenken, die nur einem Ehegatten persönlich dienen können – z.B. Schmuck -, stellt sich diese Problematik erst gar nicht, da solche Sachen gar nicht zum Hausrat gehören).
Steht fest, dass einem Ehegatten ein Hausratsgegenstand allein gehörte, so gehört auch eine während der Ehe erworbene Neuanschaffung diesem Ehegatten. Beispiel: die Ehefrau brachte eine Tiefkühltruhe mit in die Ehe. Im Laufe der Zeit ging die Truhe kaputt, es wurde eine neue angeschafft. Auch die neue Truhe gehört der Ehefrau, und zwar unabhängig davon, wer sie bezahlt hat.