Bei Allein-Schulden eines Ehegatten: 

Nur derjenige Ehegatte, der den Kredit aufgenommen hat bzw. den Vertrag unterschrieben hat!
Der andere Ehegatte haftet nicht für diese Schulden. Das gilt unabhängig davon, ob die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben oder nicht.

Beispiel: Der Ehemann hat nur auf seinen eigenen Namen einen Kredit ausgenommen. Wenn er diesen Kredit nicht mehr abzahlt, kann die Bank nicht die Ehefrau in Anspruch nehmen. Denn sie hat den Vertrag nicht unterschrieben.

Hat ein Ehegatte für die Allein-Schulden des anderen Ehegatten eine Sicherheit gegeben, z.B. eine Grundschuld auf seinem Grundstück eintragen lassen oder eine Bürgschaft unterschrieben, so kann er nach der Trennung vom anderen Ehegatten die Befreiung von dieser Sicherheit verlangen (BGH XII ZR 61/13).Eine andere Frage ist es freilich, ob der allein schuldende Ehegatte, der die Schulden abzahlt, intern von seinem Ehegatten eine Beteiligung fordern kann. Dies erfahren Sie im Kapitel “Beteiligung des anderen Ehegatten an den Alleinschulden”.