Hat nach der Trennung ein Ehegatte Anspruch auf gemeinsame steuerliche Veranlagung?

Ehegatten können grundsätzlich die gemeinsame steuerliche Veranlagung wählen (§ 26b EStG). Dies führt dazu, dass sie zusammengenommen weniger Steuern zahlen müssen, als dies bei getrennter Veranlagung der Fall wäre. Denn bei gemeinsamer Veranlagung wird die gemeinsame Einkommenssteuer nicht nach der normalen Grundtabelle, sondern nach der günstigeren Splittingtabelle berechnet.

Die gemeinsame Veranlagung ist aber nur möglich bei Ehegatten, die
– als Ehepaar zusammen leben oder
– sich erst im Laufe desjenigen Kalenderjahres, für das die Steuererklärung eingereicht wird, getrennt haben.

Wichtig: Trennen sich die Eheleute während des Jahres, so können sie weiterhin für dieses gesamte Jahr gemeinsam veranlagt werden und weiterhin die Steuerklassen III/V behalten. Die Steuerklassen müssen ab dem 1. Januar des nächsten auf die Trennung folgenden Kalenderjahres geändert werden.

Beispiel: Die Eheleute haben sich am 5.2. 2023 getrennt. Sie können für das ganze Jahr 2023 die gemeinsame Veranlagung wählen. Die Steuerklassen müssen dann zum 1.1.2024 geändert werden. Dasselbe gilt, wenn sie sich erst am 5.12.2023 getrennt haben. Es macht also für die Steuer gar keinen Unterschied, wann genau während eines Kalenderjahres man sich trennt. Haben sich die Ehegatten aber schon im Jahre 2022 getrennt (ganz egal an welchem Tag des Jahres), dann können sie sich nur noch für 2022, aber nicht mehr für 2023 gemeinsam veranlagen lassen.

Ist ein Ehegatte verpflichtet, der Forderung nach gemeinsamer steuerlicher Veranlagung zuzustimmen?

Ja, wenn der andere Ehegatte zusagt, ihm alle finanziellen Nachteile, die sich durch die gemeinsame steuerliche Veranlagung ergeben können, zu ersetzen. Hierzu zählen in erster Linie steuerliche Nachteile.

Beispiel: Ein Ehepaar trennt sich im Laufe des Jahres 2023. Bisher hatte der Ehemann Steuerklasse III, die Ehefrau Steuerklasse V. Die Ehefrau beantragt beim Finanzamt nun für das Jahr 2023 Einzelveranlagung (früher: “getrennte Veranlagung”). Auf Verlangen ihres Mannes muss sie aber einer gemeinsamen Veranlagung zustimmen. Der Ehemann ist im Gegenzug verpflichtet, ihr etwaige Steuernachteile zu ersetzen. Würde die Ehefrau also z.B. bei getrennter Veranlagung eine Steuererstattung bekommen, und fällt diese bei gemeinsamer Veranlagung weg, dann muss der Ehemann ihr diesen Betrag erstatten. In der Regel steht sich der Ehemann aber trotzdem besser als bei getrennter Veranlagung.

Wichtig: Der Steuernachteil, den der andere Ehegatte bei gemeinsamer Veranlagung erstatten muss, kann aber erst für die Zeit ab der Trennung geltend gemacht werden.

Beispiel: Die Eheleute trennen sich zum 31. Juli eines Jahres. Die Ehefrau verdient weniger als der Ehemann. Wenn die Frau einer gemeinsamen Veranlagung für dieses Jahr zustimmt, kann sie vom Mann nur Ersatz ihres Steuernachteils für die Zeit ab dem 1. August verlangen. Für die Zeit davor hat sie keinen Nachteil erlitten. Zwar muss sie für diese Zeit höhere Steuern zahlen als bei getrennter Veranlagung. Dafür hat sie von dieser Regelung aber auch profitiert: sie hat nämlich, solange die Eheleute noch zusammen lebten, zumindest indirekt auch vom höheren Nettoeinkommen ihres Mannes profitiert.

Da es bei diesem Punkt immer wieder Streit gibt, hier noch einige Gerichtsentscheidungen:

  • Die Verpflichtung, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen, besteht bereits dann, wenn es (nur) möglich ist, dass das Finanzamt die gemeinsame Veranlagung anerkennt. Die Anerkennung durch das Finanzamt muss keineswegs sicher sein . Die Zustimmung kann deswegen nur dann verweigert werden, wenn es völlig unzweifelhaft ist, dass das Finanzamt eine gemeinsame Veranlagung nicht anerkennt.
  • Der Ehegatte ist auch dann verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, wenn sein eigener Steuerbescheid für das betreffende Jahr bereits rechtskräftig geworden ist.
  • Verletzt der Ehegatte seine Pflicht, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, so ist er dem anderen Ehegatten schadensersatzpflichtig, wenn dieser dadurch einen steuerlichen Nachteil hat.
  • Jeder Ehegatte kann trotz der gemeinsamen Veranlagung beim Finanzamt eine so genannte “Aufteilung der Steuerschuld” beantragen. Daraus ergibt sich dann die Aufteilung zwischen den Ehegatten, also welcher Ehegatte jeweils wie viel der (gemeinsamen) Steuer zahlen muss.