Wie wirkt sich die Steuerlast auf die Höhe des Unterhalts aus?

Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens werden die Steuern vom Einkommen abgezogen. Grundsätzlich ist vom tatsächlichen Nettoverdienst auszugehen, d.h. dass grundsätzlich (nur) die tatsächlich gezahlten Steuern vom Einkommen abgezogen werden können.

Es gibt allerdings Ausnahmen:

Heiratet der Unterhaltspflichtige erneut und nimmt er in der neuen Ehe die Steuerklasse III, dann muss er weiterhin nur Ehegattenunterhalt nach der Steuerklasse I zahlen. In Bezug zum Ex-Ehegatten wird er also so behandelt, als wäre er gar nicht neu verheiratet. Es muss dann theoretisch ausgerechnet werden, wie hoch sein Nettoeinkommen bei Steuerklasse I wäre.

Das gilt aber nur für den Ehegattenunterhalt. Beim Kindesunterhalt ist immer die wirkliche Steuerklasse maßgeblich. Wenn also z.B. der unterhaltspflichtige Vater neu heiratet und in der neuen Ehe die Steuerklasse III nimmt, dann muss er an sein Kind aus erster Ehe den Unterhalt nach seinem neuen (höheren) Nettoeinkommen zahlen.

Der Unterhaltspflichtige ist verpflichtet, steuerliche Vorteile, die ihm möglich sind, auch wahrzunehmen. Er muss daher Steuerfreibeträge, die ihm zustehen, auch eintragen lassen. Anderenfalls wird er einfach so behandelt, als hätte er die Freibeträge eintragen lassen, es wird also eine fiktive niedrigere Besteuerung angesetzt. Ebenso ist der Unterhaltsverpflichtete gehalten, in einer neuen Ehe mindestens die Steuerklasse IV zu wählen. Er darf also nicht Steuerklasse V nehmen. Tut er es dennoch, so wird der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eine fiktive Besteuerung nach Steuerklasse IV zugrunde gelegt.
Steuervorteile wirken sich grundsätzlich in voller Höhe auf die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens aus. Ist das Nettoeinkommen also wegen eines Steuerfreibetrages z.B. um 3.000,- Euro höher als ohne diesen Freibetrag, so ist entsprechend mehr Unterhalt zu zahlen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings für solche Steuervorteile, denen auf der anderen Seite Ausgaben gegenüber stehen, die ihrerseits nicht abziehbar sind.

Da sich die Höhe der Unterhaltspflicht danach richtet, welches Einkommen der Unterhaltsverpflichtete während der Zeit, für die Unterhalt verlangt wird, tatsächlich hat, sind unmittelbar bevorstehende Änderungen der Steuerklasse bereits zu berücksichtigen. Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater eines 5-jährigen Kindes hatte vor der Scheidung ein Nettoeinkommen von 2.305,- Euro, er zahlte Steuern nach Lohnsteuerklasse III. Nach der Scheidung wird er in Steuerklasse I versteuert. Wird Kindesunterhalt geltend gemacht, so ist zu berechnen, wie hoch das Einkommen des Vaters demnächst unter Zugrundelegung der veränderten Steuerklasse sein wird. Da das Einkommen dann unter 2.300,- Euro sein wird, rutscht der Vater in eine niedrigere Gruppe in der Düsseldorfer Tabelle . Entsprechendes gilt natürlich für den Ehegattenunterhalt.

Steuerrückzahlungen sind bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen, und zwar für das Jahr, in welchem die Erstattung erfolgt. Beispiel: Der Unterhaltspflichtige erhält 2023 eine Steuerrückerstattung, und zwar für das Jahr 2022. Diese Steuererstattung ist bei der Einkommensberechnung für 2023 zu berücksichtigen, indem es dem laufenden Einkommen im Jahre 2023 hinzugerechnet wird (Zuflussprinzip).

Heiratet der Unterhaltspflichtige erneut, so darf er in der neuen Ehe nicht die Steuerklasse V wählen, sondern muss sich mit dem neuen Ehegatten auf die Steuerklassen IV/IV einigen. Dadurch muss er aber im Ergebnis nicht mehr Steuern zahlen, sondern nur höhere Vorauszahlungen leisten. Er kann trotz der Steuerklassenwahl IV/IV eine gemeinsame Veranlagung mit dem neuen Ehepartner wählen und erhält so ggf. nach der Steuererklärung im kommenden Jahr eine Steuererstattung.