Hatte im Veranlagungszeitraum nur einer der Eheleute zu versteuerndes Einkommen, so steht eine Steuererstattung nur ihm zu. Entsprechend hat er eine Steuernachzahlung alleine zu leisten.

Haben beide Einkommenssteuer gezahlt, so stellt sich bei einer gemeinsamenVeranlagung die Frage, wie eine Steuerrückerstattung bzw. Steuernachzahlung zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist.

Beispiel: Beide Eheleute sind berufstätig. Sie trennen sich im Jahre 2020. Mitte 2021 ergeht ein Steuerbescheid für 2015, in welchem beide Eheleute noch gemeinsam veranlagt werden. Laut Steuerbescheid wird eine Steuererstattung von 2500,- Euro gezahlt. Welchem Ehegatten steht die Steuererstattung zu?

Die genaue Aufteilung kann recht schwierig sein und hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Istder grund für die Steuererstattung bzw. die Steuernachzahlung alein bei einem der beiden Eheleute zu suchen, sobetrifft die Erstattung bzw. Nachzahlung allein diesen Ehegatten. In den meisten Fällen lässt sich dass steuerliche Ergebnis aber nicht eindeutig allein einem Ehegatten zurechnen. Die Aufteilung erfolgt dann zum einen nach steuerlichen Grundsätzen, zum anderen müssen die familienrechtlichen Besonderheiten beachtet werden.

Warenbeide Eheleute berufstätig, und wurde das Einkommen im Wesentlichen vollständig für die Finanzierung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgewendet, so erfolgt die Aufteilung nach folgendem Grundprinzip:

Zunächst einmal ist für jeden Ehegatten getrennt das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Sodann wird errechnet, wie viel Steuern jeder Ehegatte bei getrennter Veranlagung zu zahlen hätte. Man erhält so z.B. das Ergebnis, dass – bei getrennter Veranlagung – der Ehemann 8.000,- € und die Ehefrau 4.000,- € Einkommenssteuer zu zahlen hätte. Man ermittelt dann den Anteil des einzelnen Ehegatten an der fiktiven Gesamtsteuerschuld von 12.000,- €. In unserem Beispiel wäre der Anteil des Ehemanns 2/3 und der Anteil der Ehefrau 1/3.

Nun liest man aus dem Steuerbescheid die tatsächliche gemeinsame Steuerschuld ab und ermittelt die Quoten der beiden Ehegatten. In unserem Beispiel sei z.B. die tatsächliche Steuerschuld beider Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung 9.000,- €. Dann entfällt auf den Ehemann 2/3 x 9.000,- € = 6.000,- €, auf die Ehefrau 1/3 x 9.000,- € = 3.000,- €. Mit anderen Worten, von der gemeinsamen Steuerschuld i.H.v. 9.000,- € hat intern der Ehemann 6.000,- € und die Ehefrau 3.000,- € zu zahlen.

Von diesen Beträgen ist nun abzuziehen, was die Ehegatten bereits während des Jahres an Steuervorauszahlungen geleistet haben. Hat in unserem Beispiel der Ehemann während des Jahres tatsächlich 7.000,- € Einkommenssteuer vorausbezahlt, so hat er 1.000,- € zu viel gezahlt. Von einer Steuerrückerstattung stehen ihm also 1.000,- € zu. Entsprechend kann ggf. der Anteil der Ehefrau an der Rückerstattung berechnet werden.

Im Falle einer Steuernachzahlung nimmt diese Berechnung das Finanzamt vor, wenn ein Ehegatte dort die “Aufteilung der Steuerschuld” beantragt.

Das ist aber nur die rein steuerrechtliche Betrachtung. Haben die Eheleute im betreffenden Veranlagungsjahr noch zusammen gelebt und gewirtschaftet, so ist die oben geschilderte Aufteilung eigentlich nur für den Zeitraum ab der Trennung die “richtige”. Bis zur Trennung haben die Eheleute in der Regel gemeinsam von demjenigen Geld gelebt, das tatsächlich vorhanden war. Das Familieneinkommen haben sich sich – abgesehen von Fällen von besonders hohen Einkommen – in der Regel hälftig geteilt. Das rechtfertigt es, bis zum Trennungszeitpunkt eine hälftige Teilung von Steuererstattung bzw. Steuernachzahlung vorzunehmen. Das macht die Rechnung aber sehr kompliziert. Diese Unterscheidung zwischen der Zeit bis zur Trennung un dder Zeit danach ist wiederum problematisch, wenn die Steuererstattung bzw. die Steuernachzahung auf einem zeitlich genau einzugrenzenden Umstand beruht, der nur in den eine oder in den anderen Zeitabschnitt fällt. Um die Sache zu vereinfachen, bietet es sich daher an, ein anderres Verfahren zu wählen: Dabei werden nur die Steuererstattung bzw. -nachzahlung, die sich aus dem Steuerbescheid ergibt, aufgeteilt, und zwar im Verhältnis der tatsächlich während des Jahres von beiden Eheleuten gezahlten Steuern. Das ist zwar nicht immer mathematisch völlig gerecht, vereinfacht aber die sehr komplizierten steuerrechtlichen und familienrechtlichen Erwägungen.