Wie verhält sich das Kindergeld zum Kinderfreibetrag?
Eltern, die zusammenleben, steht pro Kind ein Kinderfreibetrag von 8.952,- Euro jährlich zu (Stand 2023). Getrennt lebende Eltern erhalten ab dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, jeder pro Kind einen Kinderfreibetrag von 4.476,- Euro jährlich.
Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf einen Elternteil mit der Wirkung, dass dieser dann einen ganzen Kinderfreibetrag hat, ist nicht mehr möglich (§ 32 Abs. 6 EStG).
Was Viele überraschen dürfte: Die allermeisten Eltern haben gar nichts von diesem Kinderfreibetrag! Das liegt daran, dass Eltern nicht den Kinderfreibetrag und noch zusätzlich das Kindergeld bekommen, sondern nur eins von beiden. Eltern erhalten also im Ergebnis entweder nur das Kindergeld, oder nur den Kinderfreibetrag – und zwar je nachdem, was für die Eltern günstiger ist.
Was günstiger ist, rechnet das Finanzamt automatisch aus. Während des Jahres wird i.d.R. erstmal an alle Eltern Kindergeld gezahlt, und zwar ab 2023 monatlich 250,- Euro pro Kind. Das ergibt pro Kind 3.000,- Euro im Jahr. Bei getrennten Eltern sind dies also 1.500,- Euro pro Elternteil. Nach Ablauf des Jahres rechnet das Finanzamt dann anlässlich der Steuererklärung aus, ob der Steuerpflichtige mehr als die ihm zustehende Hälfte des Kindergeldes spart, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt wird. Bei getrennten Eltern prüft das Finanzamt also, ob sich bei einem halben Kinderfreibetrag die zu zahlende Einkommenssteuer um mehr als 1.500,- Euro verringern würde. Dies ist aber nur bei höheren Einkünften der Fall. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er den Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld wird dann verrechnet. Würde sich der Steuerpflichtige durch den halben Kinderfreibetrag nicht mehr als 1.500,- Euro Steuervorteil bekommen, ändert sich nichts. In diesem fall behält der Steuerpflichtige das halbe Kindergeld und bekommt keinen Kinderfreibetrag.
In der Regel ist es ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 70.000,- Euro bei Eheleuten und von 40.000,- Euro bei Ledigen günstiger, den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen, als das Kindergeld.
Obwohl der Kinderfreibetrag erst nachträglich gewährt wird, kann man sich vorab einen Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen. Das hat aber nicht etwa zur Folge, dass man weniger Einkommenssteuer vorauszahlen müsste. Die Eintragung des Kinderfreibetrags wirkt sich nur dahingehend aus, dass weniger Kirchensteuer gezahlt werden muss.