Hat ein Elternteil Bedrohung oder Gewalt gegen den anderen Elternteil ausgeübt, so ist der Schutzbedarf dieses anderen Elternteils in der Regel höher zu bewerten als das Umgangsrecht des aggressiven Elternteils (OLG Köln NZFam 2025/709). Das bedeutet: Zwar ist das Umgangsrecht eines Elternteils (meist des Vaters) mit seinem Kind ein wichtiges Recht. Aber der Schutz des anderen Elternteils (meist der Mutter) auf körperliche Unversehrheit hat Vorrang. Das gilt selbst dann, wenn das Gericht dem Vater bereits ein Umgangsrecht eingeräumt hat. Dieses Umgangsrecht muss – bei einer neuen Bedrohung bzw. neuer Gewalt – ausgesetzt werden.
