So errechnen Sie, was Ihre Scheidung kosten wird:

Wichtig zu wissen: Die Kosten einer Scheidung sind nicht bei allen Scheidungen gleich hoch. Was Ihre Scheidung kosten wird, hängt vielmehr von den Einkommens- und Vermögensverhältmissen beider Eheleute ab. Eine Rolle spielt auch, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind und ob die Scheidung einvernehmlich ist oder nicht.

Aus diesen Werten wird ein so genannter “Gegenstandswert” (manchmal auch “Streitwert” genannt) berechnet. Dabei handelt es sich um einen theoretischen Betrag, mit dessen Hilfe man dann in einer Kostentabelle die Scheidungskosten ablesen kann.

Die Berechnung, was Ihre Scheidung kosten wird, geschieht also in zwei Stufen:

Zuerst wird der Gegenstandswert berechnet.

Dann werden anhand dieses Werts die konkreten Scheidungskosten in einer Tabelle abgelesen.

Übrigens: Dieser Gegenstandswert darf nicht mit den Kosten der Scheidung verwechselt werden. Beträgt der Gegenstandswert z.B. 7.000,- €, so heißt das also nicht, dass man für die Scheidung 7.000,- € zahlen muss. Vielmehr kann man in der Kostentabelle ablesen, dass bei einem Gegenstandswert von 7.000,- € die Gerichtskosten 406,- € und die Anwaltskosten 1.350,65 € betragen. Die tatsächlichen Kosten der Scheidung sind also viel geringer als der “Gegenstandswert”.

Den Gegenstandswert berechnen:

Wenn man berechnen will, was die eigene Scheidungkosten wird, muss man also zunächst einmal diesen Gegenstandswert berechnen. Diese Berechnung erfolgt in vier Schritten:

1. Zunächst addiert man das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten.

Anmerkung: Vom Einkommen können folgende Kosten abgezogen werden: Steuern, Sozialversicherungen, Fahrtkosten zur Arbeit. Außerdem können pro Kind, für das Unterhalt geleistet wird, 250,- Euro abgezogen werden.
Das Einkommen können Sie selber schätzen. Eine ungefähre Angabe reicht uns aus. Keinesfalls müssen Sie uns irgendwelche Einkommensnachweise schicken.

2. Sodann wird dieses Nettoeinkommen nach Abzug der genannten Ausgaben mit drei multipliziert.

3. Falls eine einverständliche Scheidung vorliegt und außer der Scheidung selbst keine weiteren Punkte zu klären sind, kann der so gefundene Betrag um 30% gekürzt werden.

4. Zu diesem Gegenstandswert der Scheidung kommt dann noch der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleichs) hinzu. Das hängt allerdings davon ab, ob und wie der Versorgungsausgleich überhaupt durchgeführt wird:

(1) Bei Ehen unter 3 Jahren Dauer (gerechnet bis zum Scheidungsantrag) wird grundsätzlich kein Versorgungsausgleich durchgeführt, solange nicht einer der Eheleute die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Da der Versorgungsausgleich aber dennoch (grundsätzlich) erst einmal Gegenstand des Scheidungsverfahrens ist, wird als Gegenstandswert der Mindestwert von 1.000,- € angesetzt.

(2) Bei Ehen, die länger als drei Jahre gedauert haben, können die Eheleute durch Erklärung vor Gericht auf den Versorgungsausgleich verzichten. In diesem Fall fällt nur der Mindest-Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs von 1.000,- € an.

(3) Haben die Eheleute den Versorgungsausgleich durch Notarvertrag ausgeschlossen, fällt ebenfalls nur der Mindeststreitwert von 1.000,- € an.

(4) Soll der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, so hängt die Höhe seines Gegenstandswertes von der Anzahl der auszugleichenden Rentenversicherungen ab. Der Gegenstandswert beträgt 10% des dreifachen Monatsnettoeinkommens beider Eheleute pro vorhandener Rentenversicherung (inkl. Betriebsrente, Zusatzversorgung, Riesterrente usw.). Haben die Eheleute also z.B. ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000,- € und zusammen drei Rentenversicherungen, so beträgt der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs 3000,- € x 3 = 9.000,- €, davon 10% = 900,- €, bei drei Rentenversicherungen also 2.700,- €.

Rechenbeispiele:
1. Der Ehemann verdient netto 2.000,- €, die Ehefrau verdient netto 900,- €. Sie haben zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Auf den Versorgungsausgleich wollen sie verzichten.
Man rechnet: Gesamteinkommen 2.900,- €, abzüglich 250,- € pro Kind bleiben 2.400,- €. Dieser Betrag x 3 = 7.200,- €. Abzüglich 30% = 5.040,- €. Hinzuaddiert 1.000,- € Mindest-Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs ergibt insgesamt einen Gegenstandswert von 6.040,- €.
2. Die Eheleute verdienen zusammenaddiert monatlich netto 3.200,- €. Es sind keine Kinder vorhanden. Es handelt sich um eine einfache Scheidung. Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen, jeder der Eheleute hat eine Rentenversicherung.
Man rechnet:
(1) Gegenstandswert der Scheidung: 3.200,- € x 3 = 9.600,- € ./. 30% = 6.720,- €.
(2) Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs: Es wird ausgegangen vom Scheidungs-Gegenstandswert vor der 30%-Kürzung. Also: 9.600,- € x 10% x 2 = 1.920,- €.
(3) Gesamt-Gegenstandswert: 6.720,- € + 1.920,- € = 8.640,- €.

 

Anmerkung: Der Gegenstandswert Ihrer Scheidung wird nicht von uns als Anwaltsbüro verbindlich festgesetzt, sondern vom Gericht. Zu diesem Zweck werden meist beide Eheleute im Gerichtstermin nach ihren Einkommensverhältnissen befragt. Es kann dann vorkommen, dass das Gericht den Wert anders als wir festsetzt. Die Kürzung um bis zu 30% für eine einvernehmliche Scheidung beruht auf der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, in dessen Bezirk unsere Kanzlei liegt. Da nicht alle Gerichte in Deutschland diese Kürzung anerkennen, kann es mitunter vorkommen, dass ein Gericht den Gegenstandswert höher festsetzt, als wir es zu Beginn des Verfahrens getan haben.

Unsere Kanzlei wird aber

– beim Gericht immer darauf hinwirken, dass die Kosten Ihrer Scheidung so gering wie möglich angesetzt werden. Hhierzu verpflichten wir uns Ihnen gegenüber verbindlich.

– garantiert immer diejenige Verfahrensweise wählen, die zu den geringst möglichen Kosten für Sie führt.

– die Auslagen nachweislich so gering wie möglich halten.

In der Tabelle unten können Sie sodann ablesen, welche Kosten bei einem bestimmten Gegenstandswert entstehen.

Weitere Einzelfragen zum Thema “Scheidungskosten berechnen”:

1. Welche Rolle spielt das Vermögen?

Nach dem Gesetz spielt auch das Vermögen bei des Gegenstandswerts eine Rolle. In der Praxis ist es allerdings sehr selten, dass ein Gericht überhaupt nach dem Vermögen fragt. In 99% aller Fälle wird das Vermögen also nicht mit gerechnet.

Sollte ausnahmsweise das Gericht doch einmal nach dem Vermögen fragen, so gilt folgendes: Zunächst wird für jeden Ehegatten und für jedes Kind ein Freibetrag abgezogen. Die Höhe dieser Freibeträge steht nicht im Gesetz, sondern wird von den Gerichten unterschiedlich angesetzt. In der Regel kann man von einem Freibetrag in Höhe von 30.000,- bis 60.000,- € für jeden Ehegatten ausgehen. Vom restlichen Vermögen fließt ein Betrag in Höhe von 5% in den Streitwert ein. Besitzen die Ehegatten z.B. ein Hausgrundstück im Wert von 250.000,- € und haben sie ein Kind, so werden erst die Freibeträge in Höhe von (z.B.) 50.000,- € pro Ehegatten abgezogen. Es verbleiben 150.000,- €, davon 5% = 7.500,- €. Dieser Betrag wird zum Gegenstandswert, der sich aus dem Nettoeinkommen ergibt (s.o.), hinzugerechnet.

Das Gericht prüft übrigens die Vermögensverhältnisse nicht nach. Wertgutachten oder dergleichen muss man also nicht vorlegen, sondern man kann den Wert seines Vermögens selber schätzen. Schulden werden übrigens bei der Vermögensbewertung abgezogen.

Tabelle zu den Scheidungskosten pro Gegenstandswert:

Die folgende Tabelle enthält die Gerichtsgebühren bei einer einvernehmlichen Scheidung. Außerdem sind in der Tabelle die Anwaltsgebühren aufgeführt, die für eine Scheidung bei uns entstehen. Es handelt sich bereits um die Gesamtkosten für beide Eheleute.

Gegenstandswert bis: Gerichtskosten: unsere Gebühren:
     
4.000,- 280,- 809,20
5.000,- 322,- 999,60
6.000,- 363,- 1.166,20
7.000,- 406,- 1.332,80
8.000,- 448,- 1.499,40
9.000,- 490,- 1.666,00
10.000,- 532,- 1.832,60
13.000,- 590,- 1.987,30
16.000,- 648,- 2.142,00
19.000,- 706,- 2.296,70
22.000,- 764,- 2.451,40
25.000,- 822,- 2.606,10
30.000,- 898,- 2.847.08
35.000,- 974,- 3.088,05

Höhere Werte auf Anfrage.

Anmerkung:
Bei Gegenstandswerten bis ca. 7.000,- Euro kommt i.d.R. die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht, bei mehreren Kindern bzw. hohen Schulden evtl. auch bei höheren Gegenstandswerten.

 

Können die Kosten im Laufe des Verfahrens höher werden?

Es bleibt bei den oben genannten Kosten, solange vor Gericht einzig und allein die Scheidung verhandelt wird und es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt. Die Kosten erhöhen sich aber, wenn weitere Streitigkeiten mitgeregelt werden sollen (z.B. Unterhalt, Kindschaftsangelegenheiten), denn erhöht sich der Streitwert und damit natürlich die Kosten. Eine solche Erhöhung kann auch noch während des Prozesses eintreten, wenn z.B. einer der Ehegatten erst im Laufe des Prozesses eine Klage auf Unterhalt einreicht. Wenn Sie sich aber mit Ihrem Ehegatten über die Folgen der Scheidung einig sind, lkönnen Sie solche Mehrkosten vermeiden. In der Mehrheit aller Fälle bleibt es daher bei den oben genannten Kosten.

Kostenvoranschlag:

Hier können sie einen Kostenvoranschlag für Ihre scheidung erhalten.

Sie können uns auch unter 0211 5868801 anrufen oder uns eine Email schicken. Wir brauchen folgende Angaben:
– monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten (ungefähre Angaben reichen völlig aus, wir und das Gericht brauchen keine Gehaltsbescheinigungen. Je höher der Verdienst ist, desto höher sind die Kosten)
– Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder
– ist die Scheidung einvernehmlich oder nicht?
– gibt es bereits einen notariellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs?

Wir werden Ihnen gerne Ihre voraussichtlichen Scheidungskosten berechnen.

 

Entstehen weitere Kosten, z.B. Auslagen oder Fahrkosten des Anwalts zum Gerichtstermin?

Nein:

(1) Porto- und Telefonkosten: Diese Kosten sind bereits in den Beträgen der unten stehenden Tabelle enthalten, es entstehen hierfür also keine zusätzlichen Kosten.

(2) Kosten für die Anreise des Anwalts zum Gerichtstermin fallen in der Regel nicht an. Bei größeren Entfernungen kommen wir nicht persönlich aus Düsseldorf zum Gericht, sondern wir beauftragen eine Anwaltskanzlei vor Ort damit, den Termin für uns wahrzunehmen. Das ist bei einer einvernehmlichen Scheidung völlig unproblematisch, denn in diesen Fällen muss ein Anwalt nicht viel sagen und praktisch nur anwesend sein. Wir arbeiten seit vielen Jahren mit einer Reihe von sehr zuverlässigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus allen Regionen Deutschlands zusammen.. Sie haben mit diesen Anwälten vor Ort nichts weiter zu tun, Ihr Prozessbevollmächtigter bleibt Rechtsanwalt Sperling, dem auch der Scheidungsbeschluss zugestellt wird. Durch den örtlichen Anwalt entstehen Ihnen auch keine weiteren Kosten, die Scheidung wird also nicht etwa teurer.

Tipp: Lesen Sie auch: Scheidungskosten sparen – so geht’s

Wann muss ich zum ersten Mal etwas zahlen?

Sie müssen nichts im Voraus zahlen! Nachdem wir die Scheidung beim Gericht eingereicht haben, vergibt das Gericht für Ihren Fall ein Aktenzeichen. Dieses Aktenzeichen teilen wir Ihnen mit. Erst dann schicken wir Ihnen die erste Rechnung. Sie können sich also, wenn Sie wollen, anhand des Aktenzeichens selbst bei Gericht nachfragen, ob alles in Ordnung ist, bevor Sie etwas zahlen.

Kann ich die Kosten in Raten zahlen?

Üblicherweise berechnen wir die erste Hälfte der Kosten am Anfang des Verfahrens, die zweite Hälfte dann am Ende. Sie können aber gerne auch andere Raten zahlen.

Wie sieht es mit Verfahrenskostenhilfe aus?

Wir können Ihre Scheidung auch mit staatlicher Verfahrenskostenhilfe (“Prozesskostenhilfe”) durchführen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dadurch wird die Scheidung billiger, evtl. sogar umsonst. Verfahrenskostenhilfe bedeutet, dass das Gericht die Anwaltskosten zahlt. Je nachdem, wie hoch Ihr Einkommen ist, müssen Sie entweder gar nichts zahlen, oder Sie können die Kosten in Raten beim Gericht abzahlen. Auch wenn Raten angeordnet werden, sind die Gesamtkosten trotzdem geringer.

Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass beide Ehegatten nur ein geringes Einkommen bzw.hohe Schulden haben. Ist nur einer der Ehegatten “arm”, während der andere ein gutes Einkommen hat, gibt es keine Verfahrenskostenhilfe. Denn der Ehegatte mit dem höheren Einkommen schuldet ja dem anderen Ehegatten Unterhalt. Diesen Unterhalt muss man erst einmal geltend machen, bevor man beim Staat um Verfahrenskostenhilfe nachfragt.

Der Nachteil der Verfahrenskostenhilfe ist, dass dadurch die Scheidung meist länger dauert.

Falls Sie Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, werden wir sie für Sie beim Gericht beantragen. Hierzu müssen Sie nur ein Formular ausfüllen, das wir Ihnen zuschicken. Wir brauchen Gehaltsabrechnungen beider Eheleute, eine Kopie des Mietvertrags und Unterlagen über evtl. Schulden (Kopien reichen).

Weitere Informationen zur Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie auf der Seite “Verfahrenskostenhilfe“.