Im Versorgungsausgleich werden nicht nur die gesetzlichen Renten- oder Pensionsansprüche ausgeglichen, sondern auch private Rentenversicherungen. Dazu gehören u.a. auch Kapitallebensversicherungen auf Rentenbasis.

Häufig hat einer der Ehegatten eine solche private Rentenversicherung sicherungshalber an einen Gläubiger abgetreten. Bei manchen Immobilienfinanzierungen ist es z.B. üblich, eine Lebensversicherung abzuschließen und diese zur Sicherung an die finanzierende Bank abzutreten.

Im Falle einer Scheidung stellt sich die Frage, ob auch solche abgetretenen Rechte dem Versorgungsausgleich unterliegen.

Der BGH hat entschieden: ja (FamRZ 2013,1715)! Denn die Sicherungsabtretung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der betreffende Ehegatte später nicht doch noch die abgetretene Rente erhalten wird. Denn schließlich kann er das Darlehen auch auf andere Weise tilgen. In diesem Fall würde dann das abgetretene Rentenanrecht wieder an ihn zurückfallen. Der Versicherungsnehmer hat seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag also durch die Sicherungsabtretung nicht völlig verloren. Er hat ein “nachrangiges Bezugsrecht” behalten. Dieses kann ausgeglichen werden. Eine Beteiligung der Bank ist nicht erforderlich. Freilich erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits auch nur ein Anrecht, das mit dem “Makel” der Sicherungsabrede behaftet ist. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte bekommt also selber nur ein nachrangiges Bezugsrecht – er geht im Rang dem Gläubiger, an den die Versicherung abgetreten wurde, nach.

Derjenige Ehegatte, der seine Versicherung an die Bank abgetreten hat, hat gegen die Bank einen Anspruch auf Rückübertragung der Versicherung, sobald das Darlehen getilgt ist. Dieser Rückübertragungsanspruch wird im Falle der Scheidung der Eheleute ebenfalls im Versorgungsausgleich berücksichtigt, und zwar in der Weise, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ebenfalls ein Anspruch gegen die Bank auf Rückgewähr des Bezugsrechts übertragen wird.

TIP: Wer eine private Rentenversicherung (Lebensversicherung) zur Sicherung eines Darlehens abgetreten hat, sollte sich vor Einreichung der Scheidung überlegen, ob er nicht diese Versicherung kündigt und mit dem ausgezahlten Betrag das Darlehen tilgt. Denn wenn die entsprechende Versicherung bei Einreichung der Scheidung nicht mehr existiert, kann sie auch nicht mehr ausgeglichen werden. Mit anderen Worten: der betreffende Ehegatte muss die Versicherung nicht mehr mit dem anderen Ehegatten teilen.