Was passiert eigentlich, wenn nach dem Versorgungsausgleich einer der (Ex-)Ehegatten stirbt? Wird die Rentenanpassung dann wieder rückgängig gemacht?

Das Gesetz sagt dazu:

1. Die Kürzung der Rente durch einen Versorgungsausgleich kann rückgängig gemacht werden, wenn der verstorbene Ex-Ehegatte maximal 36 Monate lang Rente aus dem Versorgungsaus-gleich erhalten hat. Das gleiche gilt natürlich, wenn der verstorbene Ehegatte gar nicht erst das Rentenalter erreicht hat.

Stirbt der ausgleichsberechtigte Ex-Ehegatte erst, nachdem er bereits mindestens drei Jahre lang eine Rente mit dem Versorgungsausgleich bekommen hat, so bleibt es bei der Kürzung für den anderen Ehegatten. D.h, die Rente des ausgleichspflichtigen Ex-Ehegatten wird weiterhin um den Ausgleichsbetrag gekürzt, während auf der anderen Seite aber niemand mehr vorhanden ist, dem die Kürzung zugutekommt. Der Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten begünstigt in diesem Fall also die Allgemeinheit, aber leider nicht den ausgleichspflichtigen Ex-Ehegatten.

2. Rentenkürzungen können aber auch bei Unterschreitung dieser 3-Jahres-Grenze bis zum Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten nur dann rückgängig gemacht werden, wenn es sich entweder um eine gesetzliche Rente oder um eine Pension des öffentlichen Diensts handelt. Bei Privatrenten oder Betriebsrenten kann die Kürzung nicht rückgängig gemacht werden. Das Gleiche gilt für Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst (BGH FamRZ 2013,852).

3. Die Anpassung nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten findet nur auf Antrag statt, wird also nicht automatisch vorgenommen! Der Antrag auf Rücknahme der Kürzung ist beim Versorgungsträger zu stellen, nicht beim Familiengericht.

Problem: Was ist, wenn der ausgleichspflichtige Ex-Ehegatte erst Jahre später vom Tod des geschiedenen Ehegatten erfährt? Kann dann eine rückwirkende Änderung verlangt werden?

Nein! Eine Änderung kann immer erst ab dem Datum der Antragstellung erfolgen. Erfährt der ausgleichspflichtige Ex-Ehegatte erst sehr viel später vom Tod des anderen Ex-Ehegatten, bestehen aber möglicherweise Regressansprüche gegen die Erben des Verstorbenen. Denn nach dem Gesetz wären diese verpflichtet gewesen, dem überlebenden Ex-Ehegatten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4. Achtung: Hat der überlebende Ehegatte seinerseits einen Ausgleich vom verstorbenen Ehegatten erhalten aus dessen gesetzlicher Rentenversicherung oder Pension, so wird dieser Ausgleich ebenfalls gestrichen! Deshalb muss man genau rechnen, bevor man einen Antrag auf Anpassung wegen des Todes des anderen Ex-Ehegatten stellt: ein solcher Antrag ist nur zu empfehlen, wenn der Betrag, um den die eigene Rente gekürzt wurde, höher ist als der Betrag, den man im Versorgungsausgleich vom anderen Ehegatten übertragen bekommen hat. Wie hoch die Beträge jeweils waren, ergibt sich aus dem Scheidungsbeschluss.

Beispiel für eine Anpassung (“Heimfall”): Im Versorgungsausgleich musste die Ehefrau 200,- Euro ihrer gesetzlichen Rente an den Ehemann ausgleichen. Umgekehrt erhielt sie von ihm 150,- Euro seiner gesetzlichen Rente ausgeglichen. Ihre Altersrente sank also per Saldo um 50,- Euro, während die gesetzliche Rente des Ehemanns um monatlich 50,- Euro stieg. Falls nun der Ehemann stirbt, bevor er drei Jahre lang diese Rente bezogen hat, so wird die Kürzung bei der Ehefrau auf Antrag wieder rückgängig gemacht. Gleichzeitig verliert sie aber auch den Anspruch auf den Rententeil des verstorbenen Ex-Ehegatten. per Saldo steht sie sich also um 50,- Euro besser.