In diesem Fall kann die Scheidung in Deutschland erfolgen.
Grundsätzlich ist auf die Scheidung deutsches Recht anzuwenden.
Beispiele:
Lassen sich zwei türkische Eheleute, die in Deutschland leben, in Deutschland scheiden, so wird deutsches Recht angewandt.
Lassen sich eine englische Ehefrau und ihr amerikanischer Ehemann, die beide in Deutschland leben, scheiden, so wird ebenfalls deutsches Recht angewandt.
Ein Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) findet aber in diesen Fällen nur statt, wenn einer der Eheleute die Staatsangehörigkeit der Schweiz, der Niederlande oder Kanadas hat. In allen anderen Fällen findet nur dann ein Versorgungsausgleich statt, wenn einer der Eheleute dies ausdrücklich beantragt.
Die Eheleute können aber gemeinsam wählen, dass die Scheidung statt nach deutschem Recht nach dem Heimatrecht eines der Ehegatten geschieden wird. Ein griechisches Ehepaar, das in Deutschland lebt, kann also wählen, dass statt des deutschen Scheidungsrechts das griechische Scheidungsrecht gelten soll. Dies kann Vorteile haben:
– falls das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, denn viele ausländische Rechtsordnungen kennen keine Mindest-Trennungszeit;
– falls einer der Eheleute Schweitzer, Niederländer oder Kanadier ist und trotz einer Ehedauer von mehr als drei Jahren kein Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchgeführt werden soll.