Beide Eheleute sind Deutsche, beide wohnen im Ausland:

Die Scheidung kann in Deutschland erfolgen. Zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg.

Welches Scheidungsrecht Anwendung findet, hängt davon ab, ob beide Eheleute in demselben Land leben, oder ob sie in verschiedenen Ländern leben.

(1) Die Eheleute leben in demselben Land:

In diesem Fall findet das Scheidungsrecht dieses Landes Anwendung.
Beispiel: beide deutsche Eheleute leben in Spanien. Die Scheidung kann in Deutschland erfolgen und richtet sich grundsätzlich nach spanischem Recht.

Beide Eheleute können können sich aber dahingehend einigen, dass die Scheidung nach deutschem Scheidungsrecht erfolgen soll. Ob dies gegenüber dem ausländischen Recht Vorteile hat, muss aber zuvor genau geprüft werden. .

(2) Beide Eheleute leben in verschiedenen Ländern:

In diesem Fall ist weiter zu unterscheiden: haben die Eheleute zuletzt beide in einem dieser beiden Länder gewohnt?

(2.1.) ja:

Falls derjenige Ehegatte, der aus dem letzten gemeinsamen Aufenthaltsland weggezogen ist, noch nicht länger als ein Jahr weggezogen ist, findet das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltslandes Anwendung. Erfolgte der Wegzug vor mehr als einem Jahr, ist deutsches Recht anzuwenden.

Beispiele:
Die deutschen Eheleute lebten beide in Österreich. Die Ehefrau ist vor einem halben Jahr nach Italien gezogen. Es findet österreichisches Recht Anwendung.
Gegenbeispiel: Die deutschen Eheleute lebten zuletzt beide in den USA. Der Ehemann ist vor über einem Jahr nach Japan gezogen. In diesem Fall findet deutsches Recht Anwendung.

Die Eheleute können gemeinsam wählen, dass die Scheidung statt nach einem ausländischem Recht nach deutschem Recht erfolgt. Ob dies günstiger oder ungünstiger als das ausländische Recht ist, sollte aber vorher genau geprüft werden.

(2.2) nein:

Es ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.

Weitere Tipps zur Vorgehensweise

wenn beide Eheleute im Ausland leben erhalten Sie im Kapitel Eheleute im Ausland.