Folgende Konstellation: Ein Ehegatte ist Deutscher, der andere Ausländer;
ein Ehegatte wohnt in Deutschland, der andere im Ausland.


1. Kann die Scheidung in Deutschland erfolgen?

Ja, wenn der im Ausland lebende Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, wobei es auf dessen Staatsangehörigkeit nicht ankommt.

Will der in Deutschland lebende Ehegatte den Scheidungsantrag stellen, so ist dies nur möglich, wenn
– entweder die Eheleute den letzten gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland hatten
– oder der in Deutschland lebende Ehegatte bereits seit mindestens einem Jahr (falls er Deutscher ist: seit mindestens 6 Monaten) in Deutschland lebt.

Beispiele:
Der holländische Ehemann und seine deutsche Ehefrau lebten zuletzt beide in Deutschland. Dann zieht die Ehefrau ins Ausland. Der Ehemann kann die Scheidung in Deutschland einreichen.
Die deutsche Ehefrau und ihr nigerianischer Ehemann lebten zuletzt gemeinsam in Spanien. Nach der Trennung zieht der Ehemann nach Deutschland. Die Ehefrau kann die Scheidung problemlos in Deutschland einreichen. Auch der nigerianische Ehemann könnte die Scheidung in Deutschland einreichen, wenn er selbst bereits seit mindestens einem Jahr hier lebt.
Die deutsche Ehefrau und ihr ägyptischer Ehemann lebten zuletzt beide in Ägypten. Sie trennen sich. Dann zieht die Ehefrau nach Deutschland. Sie kann erst dann die Scheidung einreichen, wenn sie bereits seit mindestens 6 Monaten hier wohnt. Der ägyptische Ehemann dagegen könne den Scheidungsantrag auch schon vor Ablauf dieser 6 Monate in Deutschland einreichen.

Zuständig ist das Gericht am Wohnort des in Deutschland lebenden Ehegatten.

2. Welches Scheidungsrecht gilt?

In diesem Fall ist weiter zu unterscheiden:
Haben die Eheleute zuletzt beide in einem der beiden Länder (Deutschland oder das Land, in welchem der andere Ehegatte lebt) gewohnt?

(2.1.) ja:

Falls derjenige Ehegatte, der aus dem letzten gemeinsamen Aufenthaltsland weggezogen ist, noch nicht länger als ein Jahr weggezogen ist, findet das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltslandes Anwendung.

Beispiel:
Der deutsche Ehemann und seine österreichische Ehefrau lebten beide in Österreich. Die Ehefrau ist vor einem halben Jahr nach Deutschland gezogen. Es findet österreichisches Recht Anwendung.

Die Eheleute können in diesem Fall gemeinsam wählen, dass die Scheidung statt nach dem Recht des letzten Aufenthaltslandes nach deutschem Recht oder nach dem Heimatrecht des ausländischen Ehegatten erfolgen soll. Ob dies günstiger oder ungünstiger als das ausländische Recht ist, sollte aber vorher genau geprüft werden.

Erfolgte der Wegzug vor mehr als einem Jahr, ist deutsches Recht anzuwenden.

Beispiel: Die deutsche Ehefrau und ihr amerikanischer Ehemann lebten zuletzt beide in den USA. Die Ehefrau ist vor über einem Jahr nach Japan gezogen. In diesem Fall findet deutsches Recht Anwendung.

Die Eheleute können aber gemeinsam wählen, dass die Scheidung statt nach deutschem Recht nach dem Heimatrecht des anderen Ehegatten geschieden wird. Im Beispielsfall können die Eheleute also wählen, dass statt deutschem Scheidungsrecht das amerikanische Scheidungsrecht gelten soll. Eine solche Rechtswahl kann Vorteile haben
– falls das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, denn viele ausländische Rechtsordnungen kennen keine Mindest-Trennungszeit;
– falls trotz einer Ehedauer von mehr als drei Jahren kein Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchgeführt werden soll.
(Ist der andere Ehegatte Schweitzer, Kanadier oder Niederländer, so findet allerdings auch bei Wahl dieses Heimatrechts ein Versorgungsausgleich statt).

(2.2) nein:

In diesem Fall ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.

Beispiel: Der deutsche Ehemann und seine finnische Ehefrau haben zuletzt beide in Finnland gelebt. Von dort zuzieht die Ehefrau nach Russland, der Ehemann nach Ägypten. Die Scheidung erfolgt nach deutschem Recht.

Die Eheleute können aber gemeinsam wählen, dass die Scheidung statt nach deutschem Recht nach dem Heimatrecht des anderen Ehegatten geschieden wird. Im Beispielsfall können die Eheleute also wählen, dass statt deutschem Scheidungsrecht das finnische Scheidungsrecht gelten soll. Eine solche Rechtswahl kann Vorteile haben
– falls das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, denn viele ausländische Rechtsordnungen kennen keine Mindest-Trennungszeit;
– falls trotz einer Ehedauer von mehr als drei Jahren kein Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchgeführt werden soll.
(Ist der andere Ehegatte Schweitzer, Kanadier oder Niederländer, so findet allerdings auch bei Wahl dieses Heimatrechts ein Versorgungsausgleich statt).