Zusammen mit der Scheidung wird immer automatisch der so genannte Versorgungsausgleich mitgeregelt, also der ausgleich der Renten. Es sei denn er wurde ausgeschlossen oder die Ehe hat weniger als drei Jahre gedauert. Das Scheidungsgericht (oder der Anwalt) schickt den Eheleuten verschiedene Formulare, in denen sie Angaben zu ihrer Altersvorsorge machen müssen. z.B. die Rentenversicherungsnummer angeben. Die Eheleute müssen diese Formulare nur ausfüllen und an das Gericht schicken. Das Gericht lässt dann bei den Rentenversicherungen die Höhe der Renten berechnen. Meist müssen die Eheleute, nachdem sie einmal die Formulare ausgefüllt haben, nichts mehr unternehmen – es sei denn, es kommen Nachfragenvonder Rentenversicherung.

Früher wurde außerdem im Scheidungsverfahren immer über das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder entschieden. Nach dem neuen Kindschaftsrecht wird das Sorgerecht aber nur noch dann geregelt, wenn einer der Ehegatten dies ausdrücklich beantragt. Beantragen die Ehegatten keine Regelung des Sorgerechts, dann bleibt es trotz der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht.

Alle anderen Familiensachen werden nur dann im Scheidungsverfahren mitgeregelt, wenn dies einer der Ehegatten beantragt. Ohne einen solchen Antrag befasst sich dasGEricht mit diesen Punkten gar nicht. Die Eheleute können diese Punkte also außerhalb des Scheidungsverfahren unter sich klären

Es handelt sich dabei um folgende Familiensachen:
– Ehegattenunterhalt
– Kindesunterhalt
– Zugewinnausgleich
– Verteilung von Ehewohnung und Hausrat

– Sorgerecht und Umgangsrecht

. gemeinsames Vermögen und gemeinsame Schulden.

Beantragt ein Ehegatte zu Beginn oder während des Scheidungsverfahrens, dass eine dieser Familiensachen mitgeregelt wird, so darf die Ehe in der Regel nicht eher geschieden werden, bis auch diese weitere Familiensache geregelt ist. Derjenige Ehegatte, der sich nicht scheiden lassen will, kann also dadurch die Scheidung hinauszögern, indem er beantragt, dass noch eine oder mehrere dieser Familiensachen mitgeregelt werden sollen. Ein solcher Antrag ist bis zwei Wochen vor dem Scheidungstermin möglich, bei Anträgen zum Sorge-und Umgangsrecht auch noch in der Gerichtsverhandlung.

Auf diese Weise wird oft Druck ausgeübt: Verlangt ein Ehegatte z.B. während eines laufenden Scheidungsverfahrens vom anderen Unterhalt und kommt es hierüber zum Streit, so kann er damit drohen, den Antrag zu stellen, dass das Gericht die Unterhaltsfrage stellt, was eine erhebliche Verzögerung des ganzen Scheidungsverfahrens zur Folge hat. Wenn der andere Ehegatte schnell geschieden werden will, wird er deshalb vielleicht der Unterhaltsforderung lieber außergerichtlich zustimmen.

Sonstige im Zusammenhang mit einer Ehescheidung zu klärende Streitfragen sind immer in gesonderten Prozessen zu klären. Dazu gehört z.B. die Verteilung gemeinsamer Schulden, die Verteilung einer Steuererstattung, Ansprüche eines Ehegatten gegenüber dem anderen aus der Mitarbeit in seinem Betrieb usw.