Oft ist eine Ehegatte, der nicht selber als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, in der Krankenversicherung des anderen Ehegatten mitversichert (“Familienversicherung”). Diese Mitversicherung gilt für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder.

Nicht familienmitversichert sind Angehörige, die selbständig tätig sind, nicht selbst versicherungspflichtig sind bzw. deren Einkommen über 485,- Euro monatlich liegt.

Kinder sind mitversichert
– bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
– bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, oder
– bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung einschließlich Studium befinden, wobei sich diese Altersgrenze erhöht, wenn das Kind ein freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolviert hat, oder
– ohne Altersgrenze bei erwerbsunfähigen Kindern.

Kinder sind allerdings dann nicht mitversichert, wenn der andere Elternteil nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist und sein Einkommen über der Beitragsbemessungsrenze liegt.


Beispiel:
Das Kind lebt bei der Mutter, die als Angestellte monatlich 2.000,- Euro verdient und in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Wenn der Vater des Kindes als Selbständiger über monatliche Einnahmen von 6.000,- Euro oder mehr verfügt, kann das Kind nicht bei der Mutter mitversichert sein. Es muss dann privat versichert werden.

Die Mitversicherung des Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners endet mit Rechtskraft der Scheidung. Damit der früher mitversicherte Ehegatte nicht ohne Krankenversicherungsschutz dasteht, wandelt sich seine kostenlose Mitversicherung automatisch in eine kostenpflichtige freiwillige Mitgliedschaft. Will der Ehegatte nicht privat krankenversichert sein, muss er diese Versicherung kündigen. Hierzu hat er zwei Wochen Zeit, sobald er einen entsprechzenden Hinweis der Krankenversicherung erhält. Die Kündigung ist aber nur möglich, wenn nachweislich eine andere Versicherung besteht.

(Die frühere Rechtslage, wonach eine Mitversicherung ab Rechtskraft der Scheidung endet und der bis dahin mitversicherte Ehegatte sodann ggfl. ohne eigene Krankenversicherung dasteht, ist bereits seit einigen Jahren überholt!)

Bei Ehegatten von Beamten endet die Beihilfeberechtigung ebenfalls mit Rechtskraft der Ehescheidung. Hier muss die daneben bereits bestehende Privatversicherung aufgestockt werden.