Kann die Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung stattfinden?

Die Eheleute können auch innerhalb derselben Wohnung oder innerhalb eines Hauses getrennt leben. Diese Zeit zählt bei der Berechnung des Trennungsjahres mit.

Wichtig bei einer Trennung in der gemeinsamen Wohnung bzw. innerhalb eines Hauses ist der Grundsatz “Trennung von Tisch und Bett”. Vielleicht ist es eine Überraschung, aber wichtiger als die “Trennung vom Bett” ist die “Trennung vom Tisch”. Natürlich setzt eine Trennung voraus, dass die Eheleute in verschiedenen Zimmern schlafen. Wenn Eheleute nur nicht mehr miteinander reden, ist das also noch lange keine Trennung. Aber getrennte Schlafzimmer alleine reichen nicht aus. Hinzukommen muss, dass die Eheleute sich im Alltag mehr oder weniger völlig aus dem Weg gehen, getrennt wirtschaften und praktisch keine Dienstleitungen mehr füreinander erbringen. Das setzt voraus, dass grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selbst einkauft, kocht, Wäsche wäscht usw. Es darf also kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden.

Natürlich dürfen die Eheleute weiterhin freundlich miteinander umgehen und sich auch gelegentlich wechselseitig helfen. Es schadet also nicht, wenn der eine Ehegatte z.B. ab und zu die Unordnung, die der andere Ehegatte hinterlässt, aufräumt. Prinzipiell sollen die Eheleute aber keine gemeinsamen Aktivitäten mehr haben. Wer zwar in getrennten Zimmern schläft, aber noch gemeinsam zu Abend isst, gemeinsam vor dem Fernseher sitzt oder die Wochenenden gemeinsam verbringt, lebt deshalb nicht “getrennt”.

Aus demselben Grund bezweifeln Richter oft eine Trennung innerhalb der Wohnung, wenn Kinder vorhanden sind. Denn erstens muss dann die Wohnung schon recht groß sein, um innerhalb der Wohnung getrennt leben zu können. Es ist klar, dass man mit zwei Kindern in einer 60-qm-Wohnung nicht richtig getrennt leben kann. Und zweitens ist es mit Kindern eben doch oft so, dass man die Abende oder Wochenenden gemeinsam verbringt. Bei regelmäßigen gemeinsamen Abendessen mit den Kinder oder gemeinsamen Ausflügen am Wochenende liegt aber keine “Trennung” vor.

Wichtig ist vor Allem auch die wirtschaftliche Trennung. Diese erfordert, dass die Eheleute ihre Finanzen trennen und nicht mehr “aus einem Topf” wirtschaften. Wenn z.B. das Gehalt des allein verdienenden Ehemannes auf ein Gemeinschaftskonto geht und die Ehefrau davon Geld abhebt, um Einkäufe zu bezahlen, so liegt keine wirtschaftliche Trennung vor.

Wie muss man die vollständige Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung nachweisen?

Antwort: meistens gar nicht! Jedenfalls dann nicht, wenn der andere Ehegatte diese Trennungszeit in der Wohnung bestätigt. Es reicht daher in der Praxis meist aus, wenn beide Eheleute vor Gericht übereinstimmend aussagen, dass sie in der Ehewohnung so wie oben beschrieben mindestens ein Jahr lang vollständig getrennt gelebt haben. Das Gericht geht dann ohne weitere Prüfung davon aus, dass das schon stimmen wird. Kein Richter kommt zu Ihnen nach Hause, um nachzuprüfen, wie Sie das getrennt Leben in einer Wohnung organisiert haben. Auch die Wohnungsgröße wird nicht nachgeprüft.

TIP: Wenn Sie innerhalb einer (kleinen) Wohnung getrennt leben, sollten Sie prüfen, ob im Scheidungsantrag nicht stattdessen für einen der Eheleute eine andere Postadresse angegeben werden kann. Das erspart langwierige Diskussionen darüber, ob man in der Ehewohnung wirklich getrennt gelebt hat.

Klappt die Trennung in einer Wohnung, wenn sich der andere Ehegatte nicht scheiden lassen will?

Nein. Denn wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt, wird er wahrscheinlich auch bestreiten, dass beide Eheleute schon ein ganzes Jahr in einer Wohnung getrennt leben. Derjenige Ehegatte, der die Scheidung will, muss dann beweisen, dass die Eheleute in der gemeinsamen Wohnung getrennt gelebt haben. Das ist fast unmöglich. Zeugen gibt es meist nicht. Und wenn doch, können Zeugen meistens nur aussagen, dass bei ihren Besuchen der andere Ehegatte nicht dabei war. Manchmal stehen vielleicht Kinder als Zeugen zur Verfügung. Aber will man wirklich die Kinder zu diesem Thema vor Gericht zerren?

Wenn abzusehen ist, dass der andere Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden ist, sollte der scheidungswillige Ehegatte daher unbedingt aus der Wohnung ausziehen. Nur so lässt sich hinterher eine Trennung beweisen.

Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung bei Hartz-4-Bezug:

Beziehen beide Eheleute Hartz 4 und werden sie vom Jobcenter als “Bedarfsgemeinschaft” geführt, so kann es zweifelhaft sein, ob wirklich eine vollständige Trennung vorliegt. Manche Gerichte sind der Ansicht, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft keine Trennung im Sinne des Eherechts vorliege (KG FamFR 2012,443).

Nach einem Beschluss des OLG Köln sagt allerdings eine “Bedarfsgemeinschaft” nichts darüber aus, ob wirkliche eine Trennung vorliegt (NZFam 2018,956). Es komme einzig darauf an, ob die Eheleute noch einen gemeinsamen Haushalt führen oder nicht. Eine Bedarfsgemeinschaft schließt deshalb eine Trennung nicht von vornherein aus. Allerdings muss die Trennung in einem solchen Fall besonders genau geprüft werden.