Wie erfahre ich den aktuellen Stand meiner Rentenversicherung?

Nach § 109 Absatz 3 SGB VI (Sozialgesetzbuch Teil 6) hat man das Recht, jederzeit von seiner gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, früher BfA oder LVA) den Stand seiner Rentenversicherung zu erfahren. Der Rentenversicherungsträger rechnet auf Antrag auch den Ehezeitanteil der Rente aus. Das ist der Anteil der Rente, der während der Ehe erwirtschaftet wurde.

Mitunter stellt die Rentenversicherung fest, dass Versicherungszeiten ungeklärt sind. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Versicherte zwischenzeitlich arbeitslos war und die Rentenversicherung nichts davon weiß. Wenn man in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, muss man dann einen so genannten Kontenklärungsantrag stellen. Gesetzlich Versicherte der Deutschen Rentenversicherung (früher: BfA) können diesen Kontenklärungsantrag sowie Ausfüllhilfen auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung downloaden unter www.deutsche-rentenversicherung.de .

Plant man eine Scheidung, kann sie aber derzeit noch nicht einreichen, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, so empfiehlt es sich unbedingt, jetzt schon einmal den Kontenklärungsantrag zu stellen. Wenn die Scheidung dann eingereicht wird, geht das Verfahren dann wesentlich schneller, weil ja bereits alles geklärt ist. Das gilt natürlich nicht, wenn man den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen hat.

Eine Kontenklärung ist überflüssig, wenn man schon einmal eine Rentenberechnung bekommen hat und sich seitdem der Arbeitgeber nicht geändert hat.
Denselben Auskunftsanspruch gibt es gegenüber berufsständischen Versicherungen (z.B. ärztliche Versorgungswerke).
Besteht eine betriebliche Altersvorsorge, so besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages.
Jeder Ehegatte hat außerdem gegen den anderen Ehegatten den Anspruch, dass dieser ihm den Stand seiner Rentenversicherung mitteilt. Kommt der Ehegatte dieser Auskunftspflicht nicht nach, so hat der andere Ehegatte das Recht, von der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehepartners Auskunft zu verlangen.