Die Vorbereitung des Versorgungsausgleichs durch das Gericht
Wichtig: Grundsätzlich ist kein Antrag auf Versorgungsausgleich nötig
Denn der Versorgungsausgleich wird bei einer Scheidung grundsätzlich automatisch mitgeregelt. Man braucht also nicht extra einen Antrag zu stellen.
Davon gibt es zwei Ausnahmen:
1. Dauerte die Ehe nicht länger als drei Jahre – gerechnet bis zum Scheidungsantrag-, so findet grundsätzlich kein Versorgungsausgleich statt. Der Hintergrund für diese Regelung ist, dass bei kurzen Ehen meist keine nennenswerten Rentenanwartschaften erworben wurden, die das Ausgleichsverfahren rechtfertigen würden.
Wenn bei einer kurzen Ehe einer der Eheleute trotzdem den Versorgungsausgleich durchgeführt will (oder wenn beide Eheleute dies wollen), so muss beim Familiengericht ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden. Die 3-Jahres-Frist wird vom Tag der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags berechnet. Wann die Trennung erfolgte, spielt dagegen keine Rolle.
Beispiel 1: Die Eheleute haben am 20.9.2020 geheiratet. Der Ehemann reicht im März 2023 die Scheidung ein. Da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte, muss kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Der Ehemann oder die Ehefrau können aber beantragen, dass trotzdem ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
Beispiel 2: Die Eheleute haben am 1.5.2018 geheiratet. Am 2.3.2021 trennten sie sich. Im März 2023 reicht der Ehemann die Scheidung ein. In diesem Fall haben die Eheleute zwar weniger als drei Jahre zusammengelebt. Darauf kommt es aber nicht an. Denn rechtlich gesehen dauerte die Ehe von Mai 2018 bis März 20203 also fast 5 Jahre. Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen. Eventuell können die Eheleute aber trotzdem auf den Versorgungsausgleich verzichten .
Der “Fragebogen zum Versorgungsausgleich”:
Das Gericht schickt beiden Eheleuten Fragebögen zu, in denen sie angeben müssen, welche Versicherungen bestehen (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Rentenversicherung usw.), welche Versicherungsnummer vergeben wurde, wann zuletzt ein Beitrag gezahlt wurde und ähnliches mehr. Diese Formulare müssen in dreifacher Ausfertigung dem Gericht zurückgesandt werden. Sie können das Formular auf unserer Seite “Downloads” herunterladen.
Das Gericht fordert dann bei den Trägern der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, Betriebsrente, Zusatzversorgungskasse, Landesversorgungsamt, Versorgungswerk etc.) Auskünfte über die Höhe der Rentenanwartschaften ein. Diese Auskünfte werden den Eheleuten zugesandt, damit diese sie prüfen und ggf. Stellung dazu nehmen können.
Im Scheidungstermin wird dann der Ausgleich vorgenommen. Siehe hierzu das Kapitel “Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet? “.
Mitwirkungsaufforderungen des Gerichts:
Der Versorgungsausgleich bedarf in mehrfacher Hinsicht der Mitwirkung beider Eheleute:
- Beide Eheleute müssen den “Fragebogen zum Versorgungsausgleich” einreichen und eventuelle Rückfragen der Rentenversicherungen beantworten. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, setzt das Gericht ihnen eine Frist und setzt nach fruchtlosen Fristablauf ein Zwangsgeld fest. Wichtig: Holt der betreffende Ehegatte die von ihm verlangte Mitwirkung nach, bevor ein Zwangsgeld gegen ihn vollstreckt wird, braucht er das Zwangsgeld nicht zu zahlen – auch wenn die vom Gericht gesetzte Frist längst abgelaufen ist.
- Beim so genannten “externen” Ausgleich – also wenn die ausgleichspflichtige Rentenversicherung einen Einmalbetrag ausgleichen will -, ist eine Mitwirkung des ausgleichsberechtigten Ehegatten geboten. Dieser muss dem Gericht nämlich mitteilen, bei welcher Rentenversicherung der Ausgleichsbetrag eingezahlt werden soll (“Zielversorgung”). Auch dazu setzt ihm das Gericht eine Frist. Wichtig: Ist diese Frist bereits abgelaufen, kann der Ehegatte trotzdem noch wirksam eine Zielversorgung wählen!
Wenn sich die Rentenberechnungen verzögern:
Nicht selten kommt es vor, dass eine oder mehrere Rentenversicherungen sehr lange brauchen, um die Rentenauskunft zu erstellen. Das kann z.B. daran liegen, dass Unterlagen fehlen, oder dass Auskünfte im Ausland eingeholt werden müssen. Grundsätzlich kann die Ehe aber erst geschieden werden, wenn die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen. Das Scheidungsverfahren kann deshalb erheblich verzögert werden, wenn z.B. einer der Ehegatten die Formulare nicht ausfüllt oder wenn es Probleme bei der Rentenversicherung gibt (letzteres kann z.B. der Fall sein, wenn Rückfragen nötig sind, weil Versicherungszeiten fehlen). Es stellt sich dann oft die Frage, ob man das Verfahren nicht abkürzen kann?
Hier muss man mehrere Fallgestaltungen unterscheiden:
- Haben beide Eheleute alle erforderlichen Auskünfte erteilt und steht fest, dass die weitere Verzögerung nicht an ihnen liegt, kann das Gericht den Versorgungsausgleich abtrennen und die Scheidung vorab ohne Versorgungsausgleich durchführen. Der Versorgungsausgleich wird dann nach der Scheidung nachgeholt, sobald alle Rentenberechnungen vorliegen. Beide Eheleute müssen übereinstimmend beim Gericht die Abtrennung des Versorgungsausgleichs beantragen, was nach einer Verfahrensdauer von mindestens 3 Monaten möglich ist.
- Liegt es dagegen an einem der Ehegatten, dass noch nicht alle Rentenberechnungen vorliegen (z.B. weil er der Rentenversicherung die notwendigen Auskünfte nicht erteilt), so hat der andere Ehegatte zunächst einmal keine Möglichkeit, die Verfahrensverzögerung zu verhindern. Trotzdem ist natürlich klar, dass derjenige Ehegatte, der schuld ist, dadurch nicht die Scheidung unmöglich machen kann. Deshalb kann das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten die Scheidung schließlich doch durchführen, nur eben ohne den Versorgungsausgleich. Allerdings: ein solcher Schritt ist erst dann möglich, wenn das Verfahren seit Einreichung des Scheidungsantrags schon bereits mindestens doppelt so lange dauert, wie es normalerweise der Fall wäre. Die meisten Gerichte akzeptieren daher den Antrag des anderen Ehegatten frühestens nach einer Verfahrensdauer von 1,5 bis 2 Jahren. Der Versorgungsausgleich ist auch in diesem Fall natürlich noch nachzuholen.