Nicht selten stellt sich nach Abschluss des Scheidungsverfahrens heraus, dass im Versorgungsausgleich ein Anrecht vergessen wurde oder dass sogar ein Ehegatte verschwiegen hat, dass er noch eine zusätzliche Rente hat. Ist die einmonatige Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen, so kann gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt werden. Im Beschwerdeverfahren wird der Versorgungsausgleich dann korrigiert.

Was aber, wenn die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist? Dann bleibt es leider beim falschen Versorgungsausgleich! Nach Ansicht des BGH (XII ZB 340/11 vom 24.07.2013) kommt ein Abänderungsverfahren nicht in Betracht, da in einem Abänderungsverfahren nur die bereits berücksichtigten Anwartschaften abgeändert werden können. Auch ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch kommt nicht in Betracht, da dafür die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.

Eventuell bleibt aber ein Schadensersatzanspruch gegen den anderen Ehegatten, falls dieser absichtlich eine Versorgungsanwartschaft verschwiegen hat.