Was ist, wenn die Mutter mit dem Kind wegziehen will?

Häufiger Fall: Die Eltern sind getrennt, das Kind lebt bei der Mutter, der Vater nimmt sein Umgangsrecht wahr.  Nach einiger Zeit plant die Mutter den Umzug in eine andere Stadt, womöglich weit weg vom Vater. Dadurch würde der Umgang des Vaters mit seinem Kind sehr erschwert.

Kann der Vater der Mutter diesen Umzug verbieten (lassen)?

Grundsätzlich nicht!

Sind sich Eltern über den Aufenthaltsort ihres gemeinsamen Kindes uneins, so muss das Gericht entscheiden. Das Gericht kann nun nicht etwa entscheiden, dass alles so bleiben soll wie bislang. Denn damit würde es die Streitfrage, was denn bei Uneinigkeit der Eltern gelten soll, nicht lösen. Vielmehr muss das Gericht in diesem Fall einem von beiden Eltern das alleinige Sorgerecht übertragen.  Oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Wem von beiden Elternteilen wird das Gericht das alleinige Entscheidungsrecht übertragen? Das richtet sich einzig und allein danach, was die beste Lösung für das Kind ist. Und für das Kind ist es fast immer die beste Lösung, wenn es bei demjenigen Elternteil bleibt, bei dem es auch bisher schon lebt. Also wird in den allermeisten Streitfällen das alleinige Sorgerecht der Mutter zugeteilt und ihr somit der Umzug erlaubt!

Neuregelung des Umgangs nach einem Umzug

Trotz des Umgangs der Mutter mit dem Kind bleibt natürlich das Umgangsrecht bestehen. Allerdings wird es natürlich schwieriger, das Umgangsrecht auszuüben. In vielen Fällen ist es nicht möglich, das Umgangsrecht in gleicher Weise wie vorher zu gestalten. Bei einer Entfernung von z.B. 500 km kann der Vater das Kind nicht jedes zweites Wochenende holen und zurückbringen, zumal das Umgangsrecht ja nicht auf der Autobahn stattfinden soll.

Viele Familiengerichte haben deshalb entschieden, dass in einem solchen Fall derjenige Elternteil, der mit dem Kind weggezogen ist, dem anderen Elternteil in vielfacher Weise entgegenkommen muss. Dieses “Entgegenkommen”  ist zeitlich, finanziell und organisatorisch gemeint:

  • zeitlich: da das reguläre Umgangsrecht durch den Umzug erschwert wird, muss zum Ausgleich ein längerer Besuchszeitraum in den Ferien gewährt werden;
  •  finanziell: da infolge des Umzugs die Fahrtkosten des umgangsberechtigten Elternteils stark steigen, muss sich der andere Elternteil möglicherweise an diesen Fahrtkosten beteiligen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Umgangsrecht sonst an den finanziellen Verhältnissen des Umgangsberechtigten scheitern würde und der andere Elternteil über gute Einkünfte verfügt;
  • organisatorisch: z.B. kann die Mutter verpflichtet werden, das (etwas größere) Kind zum Bahnhof oder zum Flughafen zu bringen und dort wieder abzuholen.