Behauptet ein Unterhaltspflichtiger oder – beim Ehegattenunterhalt – der unterhaltsberechtigte Ehegatte, dass er keinen bzw. keinen ausreichend gut bezahlten Job finden kann, so muss er diese Behauptung beweisen. Der andere Ehegatte kann verlangen, dass ihm sämtliche Bewerbungen gezeigt werden und auch die Absagen der Arbeitgeber.
Die Gerichte stellen meist hohe Anforderungen an eine ausreichende Arbeitsplatzsuche. Allgemeine Behauptungen, sich schon oft ergebnislos beworben zu haben, reichen da nicht aus. Es reicht auch nicht aus, snd “blind” bei irgendwelchen Firmen zu bewerben, ohne dass scher ist, dass überhaupt eine Arbeitsskraft gesucht wird.
Der arbeitspflichtige Ehegatte muss sich auch auf Teilzeitarbeitsplätze (“Midi-Jobs” oder “Mini-Jobs”) bewerben. Man kann notfalls sogar verlangen, dass zwei geringfügige Tätigkeiten (“450-Euro-Job”) nebeneinander ausgeübt werden. In diesem Fall werden dann nämlich auch Sozialversicherungsabgaben gezahlt.
Es werden folgende nachweisbare Bemühungen abverlangt:
- Eine Meldung beim Arbeitsamt wird verlangt, reicht aber allein nicht aus
- Der arbeitssuchende Ehegatte muss sich darüber hinaus selber bewerben, und zwar bei durchschnittlich einer Stelle täglich!
- Er muss eigene Anzeigen als Arbeitssuchender aufgeben
- Wird keine Stelle in dem erlernten Beruf gefunden, muss er sich um eine andere angemessene Beschäftigung bemühen
- Evtl. muss der Erwerbssuchende umziehen, wenn es andernorts bessere Arbeitsplatzangebote gibt (das gilt natürlich nicht, wenn dieser Ehegatte ein schulpflichtiges Kind hat. Auch dann, wenn der betreffende Ehegatte das Umgangsrecht mit einem Kind ausübt, ist ihm eine allzu weiter Umzug evtl. nicht zumutbar).
Der betreffende Ehegatte sollte, wenn er in dieser Lage ist, die Bewerbungsbemühungen unbedingt vollständig dokumentieren!
Hat das Arbeitsamt eine Umschulung finanziert, so ist dies kein Beweis dafür, dass der Betreffende in seinem alten Beruf keinen Job mehr finden könnte.
Wer arbeitslos ist, muss sich in Vollzeit um einen Job bemühen, d.h. nachweislich ca. 8 Stunden täglich! (KG FamRB 2013,349).
Wer früher im Ausland tätig war, muss evtl. auch international nach einem Arbeitsplatz suchen.
Wichtig: Die Arbeitsplatzsuche muss bereits stattfinden, bevor die Arbeitspflicht beginnt, so dass im Idealfall pünktlich mit dem Beginn der Arbeitspflicht auch ein Arbeitsplatz vorhanden ist.
Mütter sind z.B. grundsätzlich ab dem dritten Geburtstag des (jüngsten) Kindes zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verpflichtet. Das bedeutet aber nicht, dass sie erst ab dem dritten Geburtstag des Kindes anfangen müssen, sich um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Die Arbeitsplatzsuche muss bereits vor dem dritten Geburtstag stattfinden, so dass möglichst schnell nach dem dritten Geburtstag die Arbeit beginnen kann (OLG Saarbrücken, FamFR 2013,487). Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht, sich frühzeitig um einen Arbeitsplatz zu bemühen, kann ein fiktives Erwerbseinkommen angerechnet werden.