Auskunftsanspruch beim Unterhalt

Woher weiß man, wie viel Einkommen der Unterhaltsschuldner hat?

Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen und die Stufenklage:

Die Höhe eines Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem Einkommensverhältnissen der Beteiligten. Diese Einkommensverhältnisse müssen also bekannt sein. Nach § 1605 BGB sind Verwandte in gerader Linie deshalb verpflichtet, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Dasselbe gilt nach § 1361 Abs. 4 BGB für Ehegatten.

Maßgeblich ist immer das aktuelle Einkommen, nicht das Durchschnittseinkommen des letzten Jahres oder der letzten 12 Monate. Trotzdem kann Auskunft über das Einkommen der letzten 12 Monate verlangt werden, bei Selbständigen sogar über das Einkommen der letzten drei Jahre. Denn das Einkommen ist meist nicht Monat für Monat gleich hoch. Angestellte bekommen oft Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld oder Tantiemen, haben monatlich unterschiedlich hohe Spesen oder unterschiedlich hohe Einnahmen aus Überstunden. Bei Selbständigen ist das monatliche Einkommen noch stärkeren Schwankungen unterworfen. Um diese Schwankungen und Sonderzahlungen zu berücksichtigen, wird in der Regel das Einkommen über einen längeren Zeitraum betrachtet. Bei Angestellten kann deshalb Auskunft über die gesamten Einkünfte des letzten Jahres verlangt werden, bei Selbständigen sogar der letzten drei Jahre. So können z.B. Sonderzahlungen erfasst werden. Das ändert aber nichts daran, dass immer das aktuelle Einkommen heranzuziehen ist. Weicht das aktuelle Einkommen vom Einkommen des letzten Jahres ab – z.B. bei einem Arbeitsplatzwechsel oder weil Zulagen weggefallen sind -, so muss das bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

Der zur Auskunft Verpflichtete hat eine vollständige und klare Aufstellung seiner Einkünfte vorzulegen. Auf Verlangen muss er Einkommensunterlagen beifügen, also z.B. Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen, Verträge, Quittungen usw. Kopien reichen aus.

Man muss nur solche Unterlagen vorlegen, die bereits vorhanden sind. Es besteht also keine Pflicht, diese Unterlagen erstmals neu ausstellen zu lassen.

Bei Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung reicht es grundsätzlich aus, die letzten 12 Monatsabrechnungen sowie den letzten Einkommenssteuerbescheid vorzulegen, beziehungsweise bei Beamten die Bezügemitteilungen für die letzten 12 Monate.

Von Selbständigen kann die Vorlage der Einnahme- und Überschussrechnungen der letzten drei Kalenderjahre mit Kostennachweisen sowie die vollständigen letzten drei Steuerbescheide verlangt werden. Werden diese Unterlagen komplett vorgelegt, so hat der Auskunftspflichtige damit grundsätzlich seine Pflicht erfüllt. Weitere Erklärungen oder gar weitere Belege muss er nur dann vorlegen, wenn die Gegenseite die in den Einnahme- und Überschussrechnungen aufgeführten Einzelpositionen substantiiert bestreitet (OLG Schleswig FamRZ 2015,1118).

Der Auskunftspflichtige ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Vorlage solcher Belege zu verweigern oder einzelne Angaben zu schwärzen.

Ist der Auskunftspflichtige neu verheiratet und hat er mit seinem neuen Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben, so dürfen die Angaben zum anderen Ehegatten nicht geschwärzt werden! Das “Geheimhaltungsinteresse” des neuen Ehegatten ist in diesem Fall nicht schutzwürdig.

Die Auskunft kann alle zwei Jahre neu verlangt werden. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Einkommensverhältnisse des Auskunftspflichtigen geändert haben, kann auch schon vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Auskunft verlangt werden – etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel.

Auf Verlangen muss der Verpflichtete die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft eidesstattlich versichern.

Kommt der Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht ordentlich nach, so kann er auf Erteilung der Auskunft verklagt werden. Um nicht zwei Prozesse führen zu müssen – erst auf Auskunftserteilung, dann auf Unterhalt – , kann der Unterhaltsberechtigte eine so genannte Stufenklage erheben. In einer Stufenklage wird beantragt,
1. den Unterhaltsschuldner zur Erteilung der Auskunft über seine Einkünfte und zur Vorlage von Belegen zu verurteilen und
2. ihn zu verurteilen, monatlichen Unterhalt zu zahlen, dessen Höhe nach Erteilung der Auskunft beziffert wird.

Kann Auskunft über das Einkommen des neuen Ehepartners verlangt werden?

Grundsätzlich nicht! Denn sowohl beim Kindesunterhalt wie auch beim Ehegattenunterhalt ist das Einkommen des Ehepartners irrelevant, weil er ja keinen Unterhalt schuldet. Ganz egal, wie viel er verdient.

Beispiel:

Das 10-jährige Kind lebt beim Vater. Die Mutter ist unterhaltspflichtig. Sie hat ein Nettoeinkommen von 1.800,- Euro. Ihr neuer Ehemann verdient monatlich netto 6.000,- Euro. Der Unterhaltsanspruch richtet sich allein nach dem Einkommen der Mutter. Bei einem Nettoeinkommen von 1.800,- Euro muss sie – nach Verrechnung des halben Kindergelds – einen monatlichen Kindesunterhalt von 322,- Euro zahlen.

Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Das Einkommen des Ehegatten muss ausnahmsweise dann angegeben werden, wenn der Unterhaltspflichtige aus seinem eigenen Einkommen nicht einmal den unterste Tabellensatz der Düsseldorfer Tabelle zahlen kann, weil er sonst seinen Selbstbehalt unterschreiten würde. In diesem Fall stellt sich nämlich die Frage, ob der Unterhaltspflichtige aufgrund des Einkommens seines Ehegatten überhaupt auf diesen Selbstbehalt angewiesen ist.

Beispiel:

Das 10-jährige Kind lebt beim Vater. Die Mutter ist unterhaltspflichtig. Sie hat ein Nettoeinkommen von 1.600,- Euro. Ihr neuer Ehemann verdient monatlich netto 6.000,- Euro. Die Mutter müsste laut Düsseldorfer Tabelle einen monatlichen Unterhalt von 377,- Euro zahlen (nach Abzug des halben Kindergelds). Allerdings würde sie dann ihren notwendigen Selbstbehalt von 1.370,- Euro unterschreiten. Muss sie also deshalb nur 230,- Euro zahlen? Nein, sie muss den vollen Unterhalt zahlen! Denn es ist davon auszugehen, dass der gut verdienende Ehemann einen Großteil des Lebensbedarfs der Mutter zahlt. Deshalb braucht die Mutter keinen Selbstbehalt von 1.370,- Euro. Sie kann also den vollen Kindesunterhalt zahlen.

Es kann deshalb Auskunft über das Einkommen des Ehegatten verlangt werden, wenn sich der Unterhaltspflichtige darauf beruft, nicht bzw. nicht in voller Höhe zahlungsfähig zu sein.

Grenzen der Auskunftspflicht:

Grundsätzlich besteht die Auskunftspflicht auch dann, wenn unklar ist, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht. In einem solchen Fall ist vor der Pflicht zur Auskunft also nicht etwa vorab zu prüfen, ob überhaupt Unterhalt geschuldet wird. Denn in vielen Fällen kann erst nach Kenntnis der Einkünfte entschieden werden, ob ein Unterhaltsanspruch gegeben ist oder nicht.

Deshalb besteht ein Auskunftsanspruch z.B. auch dann, wenn sich der Unterhaltspflichtige darauf beruft, der Unterhaltsanspruch sei (z.B. wegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft des anderen Ehegatten) verwirkt (BGH FF 2014,422).

Eine Auskunftspflicht besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn völlig klar ist, dass kein Unterhaltsanspruch besteht.

Wurde in einem Ehevertrag der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen und ist strittig, ob dieser Vertrag wirksam ist, so besteht nur dann eine Auskunftspflicht, wenn das Gericht die Unwirksamkeit des Ehevertrags bereits vorab festgestellt hat (OLG Naumburg FamFR 2013,444).