Lebt derjenige Elternteil, der den Kindesunterhalt schuldet, im Ausland, so gilt für die Höhe des Kindesunterhalts folgendes:
I. Lebt der Elternteil nicht in einem Euro-Land, so ist sein Einkommen anhand des aktuellen Wechselkurses in Euro umzurechnen.
II. Sodann ist zu prüfen, ob in demjenigen Land, in welchem der Unterhaltspflichtige wohnt, die Lebenshaltungskosten höher sind als in Deutschland. Nur wenn dies der Fall ist, so ist sein unterhaltspflichtiges Einkommen zu reduzieren:
1. Innerhalb der Europäischen Union können zur Umrechnung die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten “Vergleichbaren Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte” herangezogen werden (BGH FF 2014,458).
2. Bei anderen Ländern müssen die Lebenshaltungskosten anhand sonstiger Vergleichszahlen ermittelt werden, z.B. auf www.laenderdaten.info.
Ergibt sich bei dem betreffenden Staat ein höherer Wert als 100, so bedeutet dies, dass die Lebenshaltungskosten dort höher sind als in Deutschland. Ein Wert von z.B. 105 bedeutet, dass die Lebenshaltungskosten 5% höher sind. Ein örtliches Nettoeinkommen von (umgerechnet) 2.000,- Euro entspricht also einem “deutschen” Nettoeinkommen von 1.900,- Euro.
III. Anhand dieses umgerechneten Einkommens ist die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss aber mindestens den (deutschen) Mindestunterhalt zahlen.
IV. Der Selbstbehalt ist ebenso wie das Einkommen umzurechnen. Bei Ländern mit niedrigeren Lebenshaltungskosten als Deutschland ist also auch der Selbstbehalt dementsprechend niedriger.