Zur Höhe des Kindesunterhalts, wenn das Kind im Ausland lebt.

Lebt ein unterhaltsberechtigtes Kind im Ausland, so kann eine Verringerung des zu zahlenden Kindesunterhalts in Betracht kommen. Vor allem dann, wenn die Einkommensverhältnisse in dem Land, in dem das Kind lebt, wesentlich niedriger sind als in Deutschland.

Beispiel:

Das unterhaltsberechtigte Kind lebt in einem Land mit einem gegenüber Deutschland sehr viel niedrigerem Einkommensniveau. Der in Deutschland lebende Vater müsste aufgrund seines Einkommens monatlich 528,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Das durchschnittliche Monatseinkommen in diesem Land liegt indes nur bei 400,- Euro. Der Kindesunterhalt scheint also – gemessen an den dortigen Lebensbedingungen – viel zu hoch zu sein.

Lebt der Unterhaltsberechtigte also in einem Land, dessen Lebenshaltungskosten sehr viel niedriger sind als in Deutschland, so kann der Unterhaltsbetrag reduziert werden.

Lebt das Kind dagegen umgekehrt in einem Land mit höheren Lebenshaltungskosten (z.B. in der Schweiz), so kann sich der Unterhalt nicht erhöhen. Denn die maximale Unterhaltshöhe hängt insoweit vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ab. Ausnahme: Der Mindestunterhalt – also derjenige Betrag, der mindestens als Kindesunterhalt geleistet werden muss – kann sich erhöhen, wenn die Lebenshaltungskosten im Aufenthaltsland des Kindes höher sind als in Deutschland.

Wie wird der Unterhalt umgerechnet?

1. Innerhalb der Europäischen Union können zur Unterhaltsbemessung die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten “Vergleichbaren Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte” herangezogen werden (BGH FF 2014,458).

2. Bei Ländern außerhalb der Europäischen Union kann auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zurückgegriffen werden.

Demnach findet grundsätzlich keine Reduzierung statt, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem der folgenden Staaten lebt:
Andorra, Australien, Bermuda, Brunei, Finnland, Hongkong, Ile of Man, Israel, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Kanalinseln, Katar, Kuweit, Liechtenstein, Macao, Monaco, Neukaledonien, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Palästina, San Marino, Schweiz, Singapur, VAE, USA.

In allen sonstigen Ländern ist eine Herabsetzung des Unterhalts um 25%, 50% oder sogar 75% möglich (Siehe FamRB 2014,37).

Die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums können Sie hier herunterladen.

Allerdings kann diese Ländergruppeneinteilung nur als Anhaltspunkt für die Berechnung des Unterhalts für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Ausland dienen. Sie darf nicht schematisch zu einer Unterhaltreduzierung führen. Denn maßgeblich sind immer die konkreten Lebensumstände des Kindes in dem betreffenden Land (OLG Stuttgart NZFam 2014,264). So sind z.B. in türkischen Großstädten die Lebenshaltungskosten ähnlich hoch (wenn nicht höher) als in Deutschland. Die Lebenshaltungskosten auf dem Land sind aber deutlich geringer sind. Dasselbe gilt für viele andere Länder, in denen der Lebensstandard-Unterschied zwischen Stadt und Land und zwischen einzelnen Regionen wesentlich stärker ist als in Deutschland, also z.B. auch für Russland.