Lebt der Unterhaltsberechtigte in einem Land, dessen Lebenshaltungskosten sehr viel niedriger sind als in Deutschland, so kann der Unterhaltsbetrag reduziert werden.
Lebt der Unterhaltsberechtigte dagegen umgekehrt in einem Land mit höheren Lebenshaltungskosten (z.B. in der Schweiz), so kann sich der Unterhalt nicht erhöhen.
1. Innerhalb der Europäischen Union können zur Unterhaltsbemessung die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten “Vergleichbaren Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte” herangezogen werden (BGH FF 2014,458).
2. Bei Ländern außerhalb der Europäischen Union kann auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zurückgegriffen werden.
Demnach findet grundsätzlich keine Reduzierung statt, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem der folgenden Staaten lebt:
Andorra, Australien, Bermuda, Brunei, Finnland, Hongkong, Ile of Man, Israel, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Kanalinseln, Katar, Kuweit, Liechtenstein, Macao, Monaco, Neukaledonien, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Palästina, San Marino, Schweiz, Singapur, VAE, USA.
In allen anderen Staaten kommt eine Reduzierung um 25%, 50% oder gar 75% in Betracht (Siehe FamRB 2014,37). Fragen Sie in einem solchen Fall einfach kostenlos bei uns nach.
Die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums können Sie hier herunterladen .
3. Anwendung der Tabellen: Beim Ehegattenunterhalt gilt der Halbteilungsgrundsatz. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Ausland lebt und weniger Geld zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebenstandards braucht, so ist der daraus folgende finanzielle Vorteil wiederum zur Hälfte zwischen den Eheleuten zu teilen. Das führt faktisch dazu, dass der Unterhalt nur um die Hälfte des Preisniveau-Unterschieds zu senken ist. Ist das Preisniveau im Aufenthaltsland des unterhaltsberechtigten Ehegatten also z.B. um 20% niedriger als in Deutschland, so kann der Ehegattenunterhalt um 10% gesenkt werden.
(Anmerkung: Die Gerichte arbeiten oft mit sehr komplizierten Tabellen, um die Ergebnisse je nachdem, welchen Anteil seines Einkommens der Unterhaltspflichtige insgesamt an Unterhalt zahlen muss, noch gerechter zu berechnen.)