Hat der Unterhaltspflichtige aus einer neuen Beziehung (egal ob verheiratet oder nicht) ein weiteres Kind, so stellt sich die Frage, ob sich dies auf den Unterhalt für die (Ex-)Ehefrau auswirkt.

Die Auswirkung hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt das Kind geboren wurde. Falls es geboren wurde, bevor die Ehe des Unterhaltspflichtigen geschieden wurde, so wird das Kind unterhaltsrechtlich genauso behandelt, als wäre es ein eheliches Kind. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts für die (Ex-)Ehefrau wird also die Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Kind vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen.

Beispiel: Der Ehemann hat ein Nettoeinkommen von 2.400,- Euro, die Ehefrau ein Einkommen von 1.500,- Euro. Noch vor der Scheidung bekommt die neue Lebensgefährtin des Ehemanns von ihm ein Kind. Für dieses Kind muss der Ehemann nach der Düsseldorfer Tabelle monatlich 257,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Der Ehegattenunterhalt wird nun wie folgt berechnet: 2.400 ./. 257 = 2.143; 3/7 x (2.143 ./. 1.500) = 276,- Euro.

Wird das neue Kind dagegen erst nach Rechtskraft der Scheidung geboren, so hat die Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der Ex-Ehefrau. Der Ehegattenunterhalt wird so berechnet, als würde es das Kind nicht geben (OLG Hamm FamRZ 2013,1988).

Falls der Unterhaltspflichtige allerdings durch die Zahlung des vollen Ehegattenunterhalts plus Zahlung des Kindesunterhalts unter seinen Selbstbehalt rutschen sollte, so geht der Kindesunterhalt vor. Die Ex-Ehefrau muss sich dann mit dem Betrag begnügen, der übrig bleibt (BGH FamRZ 2012,281).

Beispiel: Der Ehemann hat ein Nettoeinkommen von 1.800,- Euro, die Ehefrau ein Einkommen von 900,- Euro. Aus der Ehe stammen zwei Kinder im Alter von 6 und 8 Jahren. Nachdem die Ehe geschieden ist, bekommt der Ehemann ein weiteres Kind mit seiner neuen Lebensgefährtin. Der Bedarf der Ex-Ehefrau errechnet sich ohne Berücksichtigung des neuen Kindes wie folgt: Nettoeinkommen des (Ex-)Ehemanns nach Abzug des Unterhalts für die beiden ehelichen Kinder: 1.800,- ./. (2 x 272,- ) = 1.256,- Euro. Ehegattenunterhalt also 3/7 x (1.256 ./. 900) = 153,- Euro. Dem Ex-Ehemann verbleiben also noch 1.103,- Euro. Allerdings muss er auch seinem dritten Kind Unterhalt leisten, und zwar 225,- Euro. Dadurch rutscht er aber unter seinen Selbstbehalt von 1.080, Euro. In diesem Fall geht das dritte Kind der Ehefrau vor, d.h. der Ehemann muss erst einmal diesem Kind Unterhalt zahlen. Dann bleiben ihm noch 1.031,- Euro übrig. Da dies weniger ist als sein Selbstbehalt gegenüber der Ex-Frau (1.200,- Euro), geht die Ex-Frau leer aus.

Ob auch die Mutter der neuen Kinder dem früheren Ehegatten vorgeht, hängt davon ab, ob es auch aus der alten Ehe gemeinsame Kinder gibt:

1. Gibt es gemeinsame minderjährige Kinder mit dem neuen Partner, aber nicht mit dem früheren Ehegatten:

In diesem Fall geht der neue Ehegatte dem alten Ehegatten vor. Es gilt folgende Unterhaltsreihenfolge:
(1) die Kinder
(2) der neue Partner
(3) der frühere Ehegatte

2. Gibt es sowohl aus der alten Ehe wie auch aus der neuen Ehe gemeinsame minderjährige Kinder:

In diesem Fall sind der alte Ehegatte und der neue Ehegatte untereinander gleichberechtigt. Beide (Ex-)Ehegatten müssen sich den Unterhalt, der nach Abzug des Selbstbehalts gezahlt werden kann, teilen (OLG Hamm FamRZ 2013,1988).