Worum handelt es sich beim Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt?
Im Falle einer Scheidung findet regelmäßig der Versorgungsausgleich statt, also der Ausgleich der Renten. Dieser Ausgleich umfasst aber nur diejenigen Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit bis zur Einreichung des Scheidungsantrags erworben wurden. Für die Zeit nach Einreichung des Scheidungsantrags findet also kein Rentenausgleich statt.
Derjenige Ehegatte, der weniger verdient als der andere Ehegatte, hat aber auch für die Zeit nach Einreichung des Scheidungsantrags eine geringere Altersversorgung. Muss der andere Ehegatte Ehegattenunterhalt zahlen, so kann der benachteiligte Ehegatte fordern, dass zusätzlich ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung auch ein so genannter Altersvorsorgeunterhalt für den geschiedenen Ehegatten geleistet wird. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hätte ansonsten keine ausreichende Rentenversicherung bzw. würde er aus seiner eigenen Erwerbstätigkeit nur geringere Rentenanwartschaften erwerben, als seinen Gesamteinkünften (eigenes Einkommen + Unterhalt) entsprechen würde.
Um die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts zu berechnen. wird der gezahlte Unterhalt so behandelt, als wäre er sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
1. Zuerst wird “ganz normal” der Unterhaltsanspruch berechnet. Angenommen, der Ex-Ehemann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen (nach Abzug von Kindesunterhalt etc.) von 3.500,- €, die Ex-Ehefrau hat kein Einkommen. Dann errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Ex-Ehefrau i.H.v. 1.575,- €.
2. Sodann wird berechnet, wie viel Rentenversicherungsbeitrag für diesen Unterhalt gezahlt werden müsste, wenn er sozialversicherungspflichtiges Einkommen wäre. Der Rentenbeitragssatz liegt bei ca. 20%. Besteht nach der Berechnung auf Stufe 1 “normalerweise” ein Unterhaltsanspruch von 1.575,- €, so wären hierfür also 315,- € Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen. Diese 315,- € sind der Vorsorgeunterhalt, den der Unterhaltsberechtigte vorab verlangen kann.
3. Schließlich wird der “normale” Unterhalt (auch “Elementarunterhalt” genannt) neu berechnet, wobei vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen der zuvor errechnete Vorsorgeunterhalt abgezogen wird. In unserem Beispiel wird also jetzt gerechnet: Einkommen des Ehemannes: 3.500,- € ./ 315,- € = 3.185,- €, davon 45% = ca. 1.433,- € Elementarunterhalt.
Der Ehemann muss also insgesamt zahlen: 1.433,- € Elementarunterhalt + 315,- € Altersvorsorgeunterhalt = 1.748,- € Gesamtunterhalt.
Wichtig zu wissen:
- Insgesamt muss der so genannte “Halbteilungsgrundsatz” geewahrt werden. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss also insgesamt auf keinen Fall mehr zahlen als 50% der Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Einkünfte.
- Der Altersvorsorgeunterhalt muss vom berechtigten Ehegatten zwingend für eine eigene Altersvorsorge verwendet werden. Er darf diesen Betrag also nicht etwa für andere Zwecke ausgeben.
- Der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt endet, wenn der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er eine Altersvorsorge erwarten kann, die diejenige des Unterhaltspflichtigen erreicht.